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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 KO 10/09 EFG 2010 S. 749 Nr. 9

Gesetze: RVG § 13 VV Nr. 3100 VV Nr. 3200 VV Nr. 1008

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Leitsatz

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Verfahrensgebühr einheitlich mit dem Satz von 1,6 anzusetzen.

  2. Nach VV Nr. 1008 erhöhte sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3. Es handelt sich damit um eine Erhöhung, nicht um eine eigenständige Gebühr.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 749 Nr. 9
CAAAD-39548

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