Betreuungsleistungen eines Betreuungsvereins steuerfrei
Leitsatz
Ein Betreuungsverein, der einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, erbringt sowohl gegenüber
bemittelten als auch gegenüber mittellosen Personen durch seine Vereinsbetreuer steuerfrei Betreuungsleistungen.
Berufsbetreuer können neben den auf Grundlage von § 1836 Abs. 2 BGB ermittelten Stundensätzen grds. auch einen Aufwendungsersatz
abrechnen. Nämliches gilt für die allgemeinen Verwaltungs- und Versicherungskosten.
Bei Betreuungen durch Vereinsbetreuer ist dies vom Grundsatz her nicht möglich. Für diese ist eine Entgeltbeschränkung i. S.
des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG anzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-39544
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