Überschreiten des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2
Leitsatz
Bei laufenden Zahlungen des Kindergeldes von volljährigen Kindern, die Einkünfte und Bezüge erzielen, erfolgt eine Einkommensberechnung
für das betreffende laufende Kalenderjahr zunächst im Rahmen einer Prognoseberechnung. Eine Prüfung dieser Prognoseentscheidung
erfolgt in der Regel zum Jahresende. Stellt sich heraus, dass sich Änderungen im Laufe des Kalenderjahres gegenüber der ursprünglichen
Prognoseberechnung ergeben haben, ist die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 4 EStG zu korrigieren.
Ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes hingegen den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, kann sich
im Laufe eines Kalenderjahres unterschiedlich darstellen und kann regelmäßig abschließend erst nach Ablauf des Jahres geprüft
werden. Gleichwohl ist die Behörde gehalten, das Kindergeld monatlich auszuzahlen. Diese gesetzliche Konzeption macht es erforderlich,
Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wieder aufheben zu können,
wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes dazu führen wird, dass das Kind für
das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist.
Verwirkung setzt voraus, dass sich der zur Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des
Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Zeitablauf
allein (das sog. Zeitmoment) reicht für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs jedoch grundsätzlich nicht
aus. Hinzu kommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen
darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Schließlich muss der
Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-39536
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