Erstattungszinsen sind keine außerordentliche
Einkünfte i. S. d. § 34 EStG
Leitsatz
1. Vom Finanzamt geleistete
Erstattungszinsen unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG, da auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu Einkünften aus
Kapitalvermögen führen kann.
2. Erstattungszinsen stellen keine
außerordentlichen Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG
dar, da sie Entgelt für vorenthaltenes Kapital und keine
Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG für entgangene Zinsen
sind, die mit dem vorenthaltenen Kapital hätten erzielt werden
können.
3. Erstattungszinsen sind keine
Nutzungsvergütungen i. S. des § 24 Nr. 3 EStG.
4. Die Besteuerung von
Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 305 Nr. 9 EFG 2010 S. 723 Nr. 9 KAAAD-39528
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