1. Wenn der planmäßige Ablauf der Festsetzungsfrist nach dem Ablauf der aus § 171 Abs. 3a AO folgenden Ablaufhemmung liegt,
kommt es zu keiner Verlängerung der Festsetzungsfrist. Im Streitfall wurde über den Rechtsbehelf noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist
unanfechtbar entschieden, indem der Kläger seinen Einspruch zurückgenommen hat und dadurch der Änderungsbescheid bestandskräftig
geworden ist
2. Wird der Einzelrichter als befangen abgelehnt, so ist der Senat des Finanzgerichts, dem der abgelehnte Richter angehört,
ohne dessen Mitwirkung, als Kollegialgericht für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig. Dies gilt allerdings
nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch befinden darf, weil der Antrag offenbar unzulässig oder
die Ablehnung rechtsmissbräuchlich ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-39522
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