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FG Schleswig-Holstein 03.02.2010 3 V 243/09, BBK 6/2010 S. 242

Rechtmäßigkeit eines Verzögerungsgelds (§ 146 Abs. 2b AO)

Nach § 146 Abs. 2b AO kann das FA ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € u. a. dann festsetzen, wenn der Steuerpflichtige Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung gem. § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nicht vorlegt oder den Datenzugriff bei einer digitalen Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO verweigert.

Das Schleswig-Holsteinische FG hat nun die erste Entscheidung zum neuen Verzögerungsgeld [i]Druckmittel eigener Art getroffen: Danach ist das Verzögerungsgeld ein Druckmittel eigener Art, das sowohl präventiv wirkt, nämlich die Vorlage der angeforderten Unterlagen erwirken soll, als auch repressiv, indem es die Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert. Daher bleibt das Verzögerungsgeld [i]Trotz Mitwirkung bleibt Verzögerungsgeld rechtmäßig auch dann noch rechtmäßig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach Festsetzu...