Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 6 vom Seite 238

Außerbilanzielle Geschäfte im Jahresabschluss

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 267Das BilMoG sieht u. a. eine Ausweitung der im Jahresabschluss notwendigen Anhangangaben vor. Basierend auf europarechtlichen Vorgaben wurde mit § 285 Nr. 3 HGB erstmals eine Vorschrift kodifiziert, die Angaben zu sog. außerbilanziellen Geschäften verlangt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 6/2010 S. 267.

I. Anwendungsvoraussetzungen des § 285 Nr. 3 HGB

Um die Anhangangaben [i]Voraussetzungen zu außerbilanziellen Geschäften auszulösen, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Das bilanzierende Unternehmen hat Geschäfte abgeschlossen,

  • die nicht in der Bilanz erscheinen und

  • deren Gehalt für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.

Beispiele [i]Beispiele für Geschäfte, die unter die Angabepflichten nach § 285 Nr. 3 HGB fallen, sind: Einrichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften, Offshore-Geschäfte, Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, „take or pay“-Verträge, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten.

II. Abgrenzung zu § 285 Nr. 3a HGB

§ 285 Nr. 3a HGB fordert die Angabe des Gesamtbetrags sonstiger, nicht in der Bilanz enthaltener Verpflichtungen. Für die Abgrenzung beider Vorschriften wird die folgende Vorgehensweise vorgeschlagen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden