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Körperschaftsteuer | Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft
Das über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sog. Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass § 14 KStG wohl insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EG verstößt, als auch sog. „definitive” Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden. Das Urteil erfolgte auf...