Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Baden-Baden, 3 T 92/09 vom AG Baden-Baden, 11 IN 105/08 vom
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wurde der Schuldnerin am zugestellt, die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief folglich am ab (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2.
Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
a) Zwar ist einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (, NJW-RR 2006, 140, 141; v. - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. - V ZA 14/08, bei [...] Rn. 3). Hieran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am vorab per Telefax überspielt hat, die entsprechenden Belege jedoch erst am und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.
b) Die Beifügung der Belege ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, von welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängt (§ 115 ZPO), unterscheiden sich grundlegend von den Eröffnungsgründen für ein Insolvenzverfahrens (§§ 17 ff, 26 InsO). Das pfändungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Verfügung verbleibt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO), entspricht auch nicht demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers bedeutet daher nicht zugleich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorliegen (vgl. , NJW 2002, 2793, 2794; LAG Schleswig-Holstein, ZVI 2008, 456; KG, NJOZ 2008, 533; LAG Schleswig-Holstein, ZInsO 2009, 2261, 2262). Die Bedürftigkeit ist im Prozesskostenhilfeverfahren daher auch dann im Einzelfall zu prüfen, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
c) Die verspätete Vorlage der Belege durch die Schuldnerin ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich.
Enthalten die Antworten des Antragstellers im amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Lücken, so ist Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist dennoch zu gewähren, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen ( aaO S. 943 Rn. 11; v. - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). Im vorliegenden Fall lagen dem Gericht bei Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keine Unterlagen vor, aus welchen sich die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin hätten überprüfen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAD-39158