Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: TVG § 1 (Auslegung); Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW O vom ); Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O (vom ) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Übergangstarifvertrag (vom ) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Tarifvertrag zwischen dem AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ua. einerseits und der Gewerkschaft ver.di und der GEW, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (vom )
Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 2 Sa 503/07 vom ArbG Magdeburg - 9 Ca 255/07 - Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Nein
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Tarifvertrages.
Der 1971 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem als Heilerziehungspfleger mit einem Anteil von 80 vH der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte, die bis zum Mai 2007 als AWO gGmbH firmierte, Mitglied des Tarifverbandes der Arbeiterwohlfahrt. Der Kläger ist nach § 22 Abs. 1 des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - vom (BMT-AW O) in die Vergütungsgruppe (VergGr.) Vc eingruppiert.
Der BMT-AW O wurde von der Gewerkschaft ötv (nunmehr ver.di) einerseits sowie der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - (AWO-Bundesverband) und dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - andererseits in Vertretung für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ua. des Landes Sachsen Anhalt geschlossen. Am trat der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem AWO-Bundesverband auch für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt geschlossene Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O vom für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (VTV Nr. 8) in Kraft. Die Gewerkschaft ver.di und der AWO-Bundesverband, dieser für sämtliche Gliederungen der AWO in Sachsen-Anhalt handelnd, schlossen am den Übergangstarifvertrag vom für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-Ost). Am vereinbarten der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie einzelne im Tarifvertrag aufgeführte Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt, darunter auch die Beklagte, ua. mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag (TV 2005), der Folgendes regelt:
"§ 1
Für die Arbeitnehmer/innen die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen gilt der Übergangstarifvertrag Ost vom (ÜbgTV Ost) mit folgenden Maßgaben.
§ 2
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O findet keine Anwendung. Stattdessen gelten die Anlagen 1 - 7 zu diesem Tarifvertrag. Gleiches gilt für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
...
§ 3
Der § 2 Ziffer 2 des ÜbgTV Ost findet keine Anwendung.
...
§ 5
Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags günstigere vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen.
§ 6
Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. ...
...
Protokollnotiz:
Im Hinblick auf die AWO gGmbH findet dieser Tarifvertrag nur für die Mitarbeiterinnen Anwendung, die ein Beschäftigungsverhältnis vor dem eingegangen sind."
Bis zum Ende des Monats Mai 2006 erhielt der Kläger eine Vergütung, die die Beklagte nach dem VTV Nr. 8 wie folgt berechnete:
"Grundvergütung|1.211,18 €
Ortszuschlag|344,91 €
Allgemeine Zulage|78,31 €
Brutto|1.634,40 €"
Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Vergütung setze sich seit dem anders zusammen und enthalte nunmehr folgende Entgeltbestandteile:
"Stand
Grundvergütung|1.117,18 €
Ortszuschlag|318,14 €
Allgemeine Zulage|72,24 €
Besitzstand|126,84 €
Brutto|1.634,40 €
Stand:
Grundvergütung|1.155,98 €
Ortszuschlag|318,14 €
Allgemeine Zulage|72,24 €
Besitzstand|88,04 €
Brutto|1.634,40 €"
Der von der Beklagten ausgewiesene "Besitzstand" entspricht dabei der Differenz zwischen der Vergütung nach dem VTV Nr. 8, VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 7, und der nach dem TV 2005 berechneten Monatsvergütung iHv. 1.536,36 Euro brutto. Mit Schreiben vom machte der Kläger eine erhöhte Grundvergütung nach der Stufe 8 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8 ab dem Monat Juli 2006 erfolglos geltend.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren für die Monate Juni 2006 bis Januar 2007 weiter. Er habe im Monat Juli 2006 das 35. Lebensjahr vollendet und könne daher die Grundvergütung nach der höheren Lebensaltersstufe 8 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8, also monatlich weitere 42,07 Euro brutto verlangen. Durch den TV 2005 ergebe sich für ihn keine geringere Vergütung. Nach § 5 TV 2005 blieben günstigere tarifliche Vergütungsregelungen und damit auch der VTV Nr. 8 aufrechterhalten. Eine Verschlechterung ergebe sich auch nicht nach § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost, da § 3 TV 2005 diese Regelungen aufgehoben habe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 336,56 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV 2005 habe den VTV Nr. 8 vollständig abgelöst und als Besitzstand lediglich statisch den faktischen Vergütungsbetrag aufrechterhalten, der bei Inkrafttreten bestand. Ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung wegen Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe bestehe nicht. Im Übrigen gelte auch die Regelung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost weiter.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf eine Vergütung zu, bei der sich die Grundvergütung iSd. § 23 Abs. 1 Buchst. a, § 23 Abs. 3 BMT-AW O nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 8 der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 bemisst. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 5 TV 2005 keinen vergütungsrechtlichen Besitzstand aufrechterhält, der über denjenigen hinausgeht, der bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits bestand. Daher kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich eine Vergütung in der Höhe beanspruchen, die sich unter Berücksichtigung des einmaligen Aufschubs der Lebensaltersstufe gemäß § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost ergibt.
I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver.di einerseits und die vom AWO-Bundesverband für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt ua. im Land Sachsen-Anhalt sowie die vom AWO-Landesverband Sachsen-Anhalt auch für die Beklagte geschlossenen Tarifverträge unmittelbar.
II. Der Kläger kann trotz Vollendung des 35. Lebensjahres am für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung in der Höhe beanspruchen, bei der die Grundvergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 8 der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 maßgebend ist.
1. Die Vergütung des Klägers bestimmte sich bis zum Inkrafttreten des ÜbgTV-BUND-Ost - neben der Zulage nach dem Tarifvertrag vom über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - nach den §§ 23, 24 BMT-AW O und dem VTV Nr. 8. Nach § 24 A Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BMT-AW O wird ein Angestellter zunächst in die Lebensaltersstufe seines Eintrittsalters eingestuft und erhält mit Beginn des Monats, in dem er das Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe (Endstufe) die Grundvergütung der nächst folgenden Lebensaltersstufe.
Nach § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 iVm. § 23 Abs. 3, § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O hätte dem Kläger ab dem aufgrund der Vollendung des 35. Lebensjahres am die höhere Grundvergütung der Lebensaltersstufe 8 zur VergGr. Vc zugestanden.
2. Diese Vergütungsregelung hat der § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost in zulässiger Weise zulasten des Klägers dahingehend geändert, dass die beim Kläger nach den vorstehenden Regelungen an sich vorgesehene Einstufung in die nächste Lebensaltersstufe - hier die Stufe 8 - um ein Jahr aufgeschoben wird.
a) Der ÜbgTV-BUND-Ost regelt ua.:
"§ 1
Ersetzungsvereinbarungen
Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum geltenden Tarifverträge: 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BMT-AW O
...
§ 2
Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen
Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihren jeweils am gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.
...
2. ...
Eine in den Zeitraum vom bis zum fallende Anhebung der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW O vorgesehenen Lebensalters- oder Beschäftigungszeitstufen wird bei allen bereits vor dem bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein Kalenderjahr in die Zukunft verschoben.
..."
b) Der ÜbgTV-BUND-Ost ersetzte nach § 1 Ziffer 1 den BMT-AW O und damit auch dessen §§ 23, 24. Die Regelungen des BMT-AW O sind allerdings nach § 2 Einleitungssatz ÜbgTV-BUND-Ost zu dessen normativen Inhalt geworden. § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost änderte aber die Regelung über den Aufstieg bei den Lebensaltersstufen in § 24 A BMT-AW O für bereits vor dem beschäftigte Arbeitnehmer wie den Kläger in den Jahren 2005 und 2006 dahingehend ab, dass eine nach dieser Vorschrift vorgesehene Anhebung der Lebensaltersstufe einmalig um ein Jahr aufgeschoben wird.
c) Infolge dieser Bestimmung konnte der Kläger die ab Juli 2006 begehrte Grundvergütung der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 8, nach der Anlage 1d des VTV Nr. 8 nicht schon zu diesem Zeitpunkt wegen Vollendung des 35. Lebensjahres im Monat Juli 2006 beanspruchen, sondern erst ein Jahr später, zum .
3. Durch das Inkrafttreten des TV 2005 ergibt sich vorliegend für den Kläger kein anderes Ergebnis. Die Besitzstandsregelung des § 5 TV 2005 führt nicht dazu, dass der Kläger bereits ab dem in Anwendung des § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O eine Vergütung nach dem VTV Nr. 8 beanspruchen kann. § 3 TV 2005 führt nicht dazu, dass die einmalige Verschiebung des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost im Rahmen des § 5 TV 2005 außer Betracht bleibt.
a) Der TV 2005 verdrängte nach dem Spezialitätsprinzip als Firmentarifvertrag die nach wie vor weitergeltenden Normen des ÜbgTV-BUND-Ost und des VTV Nr. 8 auch insoweit, als er die Regelungen der Verbandstarifverträge zulasten der Arbeitnehmer abänderte (vgl. dazu - zu II 1 d der Gründe mwN, BAGE 97, 263, 269) und galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Der TV 2005 gilt nach der ergänzenden Protokollnotiz für die vor dem bei der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisse. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger.
b) Die in § 3 TV 2005 vorgesehene Regelung, wonach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost keine Anwendung mehr findet, gilt nicht im Rahmen der Besitzstandsregelung des § 5 TV 2005. Deshalb ist bei der Ermittlung der günstigeren vergütungsrechtlichen Regelung nach § 5 TV 2005 § 2 Ziffer 2 ÜbgTV-BUND-Ost zu berücksichtigen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung vgl. etwa - Rn. 40 mwN, BAGE 124, 240).
aa) Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass § 5 TV 2005 eine Besitzstandsregelung beinhaltet, wonach bei Inkrafttreten des TV 2005 für den Kläger geltende günstigere tarifliche Vergütungsregelungen weiterhin für die Bemessung seiner Vergütung maßgebend bleiben sollen. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob aufgrund der Regelung in § 5 TV 2005 der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages jedenfalls im Hinblick auf bisherige günstigere tarifliche Vergütungsregelungen insoweit eingeschränkt wird als diese nicht durch den TV 2005 als spezielleren Tarifvertrag verdrängt werden sollen (s. dazu Deinert in Däubler TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 783) und deshalb bisherige tarifliche Vergütungsregelungen nach wie vor unmittelbar gelten, wie die Revision es meint, oder ob die Tarifregelung lediglich eine Vergleichsberechnung mit den "bei in Kraft treten dieses Tarifvertrages günstigeren vergütungsrechtlichen oder einzelvertraglichen Regelungen" vorsieht (dazu - NZA-RR 2007, 370).
bb) Auch dann ergibt sich für den Kläger lediglich ein Vergütungsanspruch in Höhe der Regelungen des ÜbgTV-BUND-Ost, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis galt (oben unter b). Bei der Ermittlung der günstigeren tariflichen Vergütungsregelung nach § 5 TV 2005 gilt § 3 TV 2005 nicht. Durch den TV 2005 erfolgte bezogen auf die Besitzstandsklausel keine Wiederherstellung der vormaligen Lebensaltersstufenregelung unter Ausklammerung der Bestimmung des § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost. Das ergibt die tarifvertragliche Systematik sowie der Sinn und Zweck des Tarifvertrages.
(1) Die Regelung des § 3 TV 2005 sieht zwar nach ihrem Wortlaut vor, dass der einmalige zeitliche Aufschub nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost nicht mehr zur Anwendung kommen soll. Diese Regelung ist aber nicht isoliert auf einzelne nachfolgende Bestimmungen des TV 2005 anwendbar. Das verdeutlicht bereits die Verwendung der Mehrzahl des Wortes Maßgabe in § 1 TV 2005. Die Vorschrift gehört zu den in § 1 TV 2005 angeführten "Maßgaben", nach denen der ÜbgTV-BUND-Ost im Geltungsbereich des TV 2005 gilt. Hierzu gehört die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 2 TV 2005 geregelte neue Vergütungsordnung und die Regelungen über den Ortszuschlag in § 4 TV 2005. Nur im Rahmen der durch den TV 2005 geschaffenen neuen Vergütungsordnung soll der zeitliche Aufschub nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost gemäß § 3 TV 2005 nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Besitzstandsklausel des § 5 TV 2005 bezieht sich auf die unter Veränderung des zuletzt bestehenden tariflichen Vergütungsgefüges des ÜbgTV-BUND-Ost in den vorstehenden Regelungen der §§ 2 bis 4 TV 2005 neu geschaffene Vergütungsordnung. Mit § 5 TV 2005 wird ein zuvor bereits bestehender rechtlicher Vergütungsbestand geschützt, der diesen Neuregelungen gegenüber vorteilhafter ist, nicht aber eine der Neuregelungen zum Inhalt des zu schützenden Besitzstandes gemacht.
(2) Für dieses Verständnis spricht auch der erkennbare Zweck der Vergütungsneuregelung. Die anstelle der Vergütungstabellen des VTV Nr. 8 in den Anlagen 1 bis 7 zu § 2 TV 2005 vereinbarten neuen Vergütungsregelungen in den Anlagen 1 bis 7 zu § 2 TV 2005 senkten das Entgeltniveau ab. Wenn § 3 TV 2005 demgegenüber die Aufschiebung der Lebensaltersstufen revidierte, lag darin eine Abmilderung der Absenkung des tariflichen Entgeltgefüges. Im Hinblick auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sinn und Zweck der Tarifübereinkunft, eine Wiederherstellung der Tarifbindung "in der Fläche" zu erreichen und den untertariflichen Arbeitsvertragsschlüssen entgegen zu wirken, stellen die §§ 2 und 3 TV 2005 einen Kompromiss dar: Das Vergütungsniveau wurde zwar abgesenkt, die Vergütungssteigerung nach den alten Lebensaltersstufen aber wieder hergestellt. Die isolierte Heranziehung einzelner Bestimmungen dieser Neuregelung im Rahmen der Besitzstandsklausel, würde dem Willen der Tarifparteien widersprechen.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAD-39131