Büroräume im Wohnhaus als
betriebsstättenähnliche Räume
Leitsatz
1. Büroräume im Wohnhaus des Stpfl. können nur dann
als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen sein, wenn sie auch
von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt
werden und dadurch ihre Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben
oder überlagert wird. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Auftraggebern
reichen hierfür nicht aus.
2. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die
daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der
Einordnung der Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht
entgegen.
3. Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit Eigenbelege
mit den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 geforderten Angaben
vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch
Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.
4. Dies gilt auch, wenn auf den die Betragsgrenze des R 21 Abs. 8
Satz 4 EStR 1999 von 200 DM übersteigenden Rechnungen der Name des
Rechnungsadressaten fehlt.
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