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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1093/07 E EFG 2010 S. 633 Nr. 8

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Büroräume im Wohnhaus als betriebsstättenähnliche Räume

Leitsatz

1. Büroräume im Wohnhaus des Stpfl. können nur dann als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen sein, wenn sie auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt werden und dadurch ihre Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Auftraggebern reichen hierfür nicht aus.

2. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der Einordnung der Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen.

3. Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit Eigenbelege mit den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 geforderten Angaben vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.

4. Dies gilt auch, wenn auf den die Betragsgrenze des R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR 1999 von 200 DM übersteigenden Rechnungen der Name des Rechnungsadressaten fehlt.

5. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung nur bei Inanspruchnahme der Nachweiserleichterung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 für den Fall der Gaststättenbewirtung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 602 Nr. 11
EFG 2010 S. 633 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2010 S. 802
b&b 2010 S. 7 Nr. 6
CAAAD-39107

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