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FG Köln Urteil v. - 6 K 3931/08 EFG 2010 S. 618 Nr. 8

Gesetze: AO § 366, AO § 87 a Abs 3, AO § 87 a Abs 6 Satz 1, AO § 119 Abs 2

Verfahren

Elektronische Übermittlung einer Einspruchsentscheidung

Leitsatz

§ 87 a Abs. 6 Satz 1 AO kann auf den elektronischen Versand einer Einspruchsentscheidung nicht angewendet werden, weil die auf dieser Vorschrift basierende Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nur Ausnahmen für Fälle gem. § 87 a Abs. 3 AO enthält, also für der Schriftform unterliegende Anträge oder Erklärungen des Stpfl. an die Behörde. Für formbedürftige Verwaltungsakte der Finanzbehörde ist keine Ausnahme vorgesehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 342 Nr. 7
DB 2010 S. 320 Nr. 6
DStR 2010 S. 9 Nr. 9
DStRE 2010 S. 378 Nr. 6
EFG 2010 S. 618 Nr. 8
KÖSDI 2010 S. 16957 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 486
StBW 2010 S. 119 Nr. 3
SAAAD-39106

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