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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1570/2008 EFG 2010 S. 801 Nr. 10

Gesetze: § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, EStG § 38, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 3 S. 1

Lohnsteuerhaftungsbescheid: Zufluss der Tantiemeforderung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Leitsatz

Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Der Anspruch auf eine "Gewinntantieme" entsteht grundsätzlich mit dem Ende des Geschäftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Zuflussregel gilt dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1487 Nr. 24
DStZ 2010 S. 307 Nr. 9
EFG 2010 S. 801 Nr. 10
EStB 2010 S. 306 Nr. 8
IAAAD-39105

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