1. Die für die Gewährung der Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG maßgebliche Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage
bemisst sich nach der dauernd abgebbaren Leistung; mithin von der in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Leistung. Ein
Abzug des Eigenbedarfs der Stromerzeugungsanlage ist nicht vorzunehmen, wenn der für den Eigenbedarf erforderliche Strom völlig
unabhängig von der eingespeisten Strommenge dem öffentlichen Stromnetz entnommen wird.
2. Enthält eine sog. Errichter-Bescheinigung über die technischen Anlagenparameter eines Blockheizkraftkraftwerks keine rein
technische Aussage über die Höhe der dauerhaft abgebbaren Leistung der Anlage, sondern wird aus verschiedenen technische Werten
eine – auf bestimmter Gesetzesauslegung beruhende – Nennleistung ermittelt, besteht keine das FA im Rahmen der Stromsteuerbefreiung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StomStG bindende Definition des Begriffs der Nennleistung.
Fundstelle(n): DAAAD-39095
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