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FG München 30.07.2009 1 K 1816/09, IWB 5/2010 S. 155

FG München | Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen

(1) Das Besteuerungsrecht für Lizenzvergütungen, die eine deutsche KG an den in den USA ansässigen Kommanditisten zahlt und die nach § 50d Abs. 10 EStG als Unternehmensgewinne gelten, steht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA USA Deutschland zu, wenn das Lizenzrecht funktional oder nach seinem tatsächlichen Funktionszusammenhang zu der aktiven Betriebsstätte in Deutschland gehört. (2) Die Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (§ 52 Abs. 59a Satz 8 EStG) ist jedenfalls für in den Jahren 2001 bis 2003 gezahlte Vergütungen verfassungsrechtlich zulässig (EFG 2009 S. 1954).

Hinweis:

Nach § 50d Abs. 10 EStG werden Sondervergütungen an Mitunternehmer einer Personengesellschaft abkommensrechtlich als Unternehmensgewinne fingiert. Der Gesetzgeber hat damit auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, wonach Darlehenszinsen an einen im DBA-Ausland ansässigen Mitunternehmer einer deutschen Personenge...