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FG Bremen 28.10.2009 3 K 34/09 (1), IWB 5/2010 S. 154

FG Bremen | kein Freibetrag und verminderter Wertansatz gem. § 13a ErbStG a. F. bei geerbten Anteilen an einer kanadischen KG

(1) § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. ist nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) zu prüfen, von deren Schutzbereich die Niederlassung in Drittstaaten (hier: Kanada) nicht umfasst wird. (2) Wäre § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. allerdings (auch) am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) zu prüfen, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor (EFG 2010 S. 66).

Hinweis:

In der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung des § 13a ErbStG war beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften von Todes wegen ein gegenstandsbezogener Freibetrag von 225.000 € abzuziehen. Außerdem wurde der verbleibende Wert der Anteile in Form eines verminderten Wertansatzes von nur 65 % angesetzt. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. i. V. mit den Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden der Länder gelten der gegenstandsbezogene Freibetrag und der verminderte Wertansatz nur, wenn die Kapitalge...