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Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Zufluss steuerbarer Einnahmen im Jahr 2002
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren (Bezug: § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG).
Nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG ist § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden für Erträge nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für welches das Körperschaftsteuergesetz i. d. F. des Art. 3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ist dies gem. § 34 KStG i. d. F. des StSenkG der Veranlagungszeitraum 2001. Da der Veräußerungspreis erst mit seinem Zufluss zu einem „Ertrag” i. S. des § 3 Nr. 40 EStG führt, ist für Zuflüsse im Jahr...