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Gewerbesteuer | Schuldner der Gewerbesteuer bei Abspaltung durch Neugründung
Bei einer Abspaltung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb jedenfalls unter der Geltung von § 132 UmwG a. F. Steuerschuldner (Bestätigung der Rechtsprechung; Bezug: § 45 AO; § 5 GewStG; §§ 123 ff. UmwG).
Nach § 45 AO geht die Steuerschuld auf einen Rechtsnachfolger nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Da bei einer Abspaltung – wie im Streitfall – nur ein Teil des Vermögens übertragen wird, liegt insoweit eine Einzelrechtsnachfolge vor, die einen Übergang der Steuerschuld ausschließt.