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StuB 5/2010 S. 206

Insolvenzsicherung der Betriebsrente in den neuen Bundesländern

Das Betriebsrentengesetz gilt auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem erteilt wurde. Dies kann durch Bestätigung einer früheren Zusage geschehen. Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der Pensionssicherungsverein (PSV) für gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften einzustehen. Auf die individuell notwendige Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit sind Zeiten der Tätigkeit als Mitglied einer „Produktionsgenossenschaft Handwerk” (PGH) ebenso anzurechnen wie ein Arbeitsverhältnis. Weitere Voraussetzung für den Insolvenzschutz ist, dass die Zusage „aus Anlass” eines Arbeitsverhältnisses und nicht wegen einer Gesellschafterstellung erteilt worden ist. Die Klage eines ehemaligen PGH-Mitglieds, das später als Arbeitnehmer...