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Einkommensteuer | Familienheimfahrten eines zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes
Nach dem mindern nur eigene Aufwendungen für Familienheimfahrten eines zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes dessen Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG. Eigene Aufwendungen des Kindes liegen nicht vor, wenn die Eltern die Fahrten auf eigene Kosten mit dem eigenen Pkw durchführen. In diesem Fall steht dem Kind auch die Kilometerpauschale nicht zu.