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Einspruch/Änderungsantrag des Arbeitnehmers gegen die Lohnsteuer-Anmeldung
Realisierung von Steuererstattungsansprüchen des Arbeitnehmers
Eine Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Gegen die Lohnsteuer-Anmeldung kann innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Steueranmeldung beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO). Außerdem kann jederzeit die Änderung der Steuerfestsetzung beantragt werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch wirksam ist (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt – vorbehaltlich einer Ablaufhemmung – automatisch mit dem Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
Einspruchsbefugnis des Arbeitnehmers
Der BFH hat erneut bestätigt, dass auch ein Arbeitnehmer die Lohnsteuer-Anmeldung seines Arbeitgebers mit einem Einspruch anfechten kann, soweit sie ihn betrifft (so auch bereits , BStBl 2005 II S. 890). Die Lohnsteuer-Anmeldung betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat. Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers macht es deshalb erforderlich, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten kann.
Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu H 41a.1 LStH 2010 - Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbe...