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Vorsteuerabzug bei überhöhtem Umsatzsteuerausweis
Der Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen, wenn dem Unternehmer statt der geschuldeten Umsatzsteuer von 7 % zu Unrecht eine Umsatzsteuer von 19 % in Rechnung gestellt wird. Abziehbar ist die Vorsteuer allerdings nur insoweit, als sie von dem leistenden Unternehmer bei richtiger Anwendung des UStG auch gesetzlich geschuldet wird, d. h. in Höhe von 7 %. Dabei bemisst sich die abziehbare Vorsteuer nach dem in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag, ist also nicht aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.
A stellt dem U für eine Lieferung von Lebensmitteln 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer in Rechnung. Richtig wäre jedoch ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. U kann nun auf der Bemessungsgrundlage von 1.000 € Vorsteuer in Höhe von 7 %, also 70 €, geltend machen. E...