Fallsammlung Einkommensteuer
13. Aufl. 2010
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Abschnitt 13: Steuertarif
I. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
Vorbemerkungen
Bei bestimmten Einkünften ist gem. § 34 EStG ein geringerer Steuersatz als nach der ESt-Tabelle anzuwenden. Damit sollen Härten vermieden werden, die sich durch den progressiven Tarifverlauf bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum ergeben können, obwohl die Einkünfte ihren Grund in mehreren Veranlagungszeiträumen haben.
Fall 274 – Veräußerungsgewinn
Sachverhalt:
Peter Adler (A), 50 Jahre alt, verheiratet, hat im Jahr 2009 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 90 000 €. Hinzu kommt aus der Veräußerung eines Teilbetriebes, der die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 EStG in Höhe von 50 000 €. Außerdem hat er noch einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 20 000 € erklärt. Sonderausgaben werden in Höhe von 10 000 € geltend gemacht.
Frage:
Wie hoch ist die Einkommensteuer 2009 bei Zusammenveranlagung?
Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 2410 ff., 2430 ff.
Lösung
Seit 1999 berechnet sich die Einkommensteuer für alle außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 EStG nac...