Fallsammlung Einkommensteuer
13. Aufl. 2010
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Abschnitt 7: Familienleistungsausgleich, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§§ 24b, 31, 32, 62 – 78 EStG)
Vorbemerkungen
Einem Elternteil steht gem. § 32 Abs. 6 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag
für das sächliche Existenzminimum i. H. v. 1 824 € (bis 2008; ab VZ 2009: 1 932 € – Kinderfreibetrag) und
für den üblicherweise anfallenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. v. 1 080 € im Kalenderjahr zu
Das Kindergeld betrug bisher für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 €, für jedes weitere Kind jeweils 179 € monatlich (§ 66 Abs. 1 EStG).
Die steuerliche Freistellung erfolgt nach § 31 Satz 1 EStG durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld. Die Eltern werden im laufenden Kalenderjahr durch die monatliche Zahlung von Kindergeld entlastet. Nach Ablauf des Kalenderjahrs erfolgt die Vergleichsberechnung von Amts wegen.
Durch das Familienleistungsgesetz vom (BGBl I S. 2955) ist der Kinderfreibetrag mit Wirkung vom auf 1 932 € erhöht worden. Das Kindergeld wurde ab 2009 für erste und zweite Kinder auf 164 €, für dritte Kinder auf 170 € sowie für vierte und weitere Kinder auf 195 € monatlich angehoben. Zusätzlich wurde...