Leitsatz
Leitsatz:
1. Der Anspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn behauptete naturschutzrechtliche Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung behoben werden können.
2. Eine Planänderung kann nicht im Wege einer bloßen Änderungsmitteilung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgen, sondern bedarf einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn das Vorhaben durch die Planänderung erstmals eine eigenständige Verkehrsfunktion durch Anbindung an das übrige Verkehrsnetz erhält.
3. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen.
4. Behauptete artenschutzrechtliche Mängel oder Unsicherheiten eines Planfeststellungsbeschlusses, die nach Art und Umfang im Rahmen eines (in dem Beschluss angeordneten) naturschutzfachlichen Monitorings oder einer qualifizierten begleitenden ökologischen Bauüberwachung aufgefangen (erkannt und behoben) werden können, können der Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.
Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1 und 3; VwVfG § 73 Abs. 8; FStrG § 17 Satz 1 und 2, § 17a, § 17e Abs. 6, § 19; BNatSchG n.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3; FFH-RL Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, b und d; VRL Art. 5 Buchst. d; BImSchG §§ 41, 42, 43; 16. BImSchV § 2
Gründe
I
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom für den Neubau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 6 Bielefeld-Steinhagen, einschließlich des Zubringers Schnatweg zur B 68.
Die Kläger zu 1 bis 8 sind Eigentümer von Grundstücken, die mit von ihnen selbst genutzten bzw. vermieteten Wohngebäuden bebaut sind. Der Kläger zu 9 führt auf einem landwirtschaftlichen Gehöft, das im Eigentum seiner Ehefrau steht, einen Pferdepensionsbetrieb. Sämtliche Grundstücke sollen teilweise für die Trasse selbst, für notwendige Änderungen im vorhandenen Straßennetz oder für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Das Planvorhaben hat den Neubau eines Teils der A 33 zwischen der A 2 und A 44 im Südosten und der A 1 und A 30 im Nordwesten zum Gegenstand. Zwischen dem Anschluss der A 33 im Süden an die A 2 bei Bielefeld und dem Anschluss der A 33 im Norden an die B 476 im Bereich der Stadt Borgholzhausen besteht derzeit eine Lücke von etwa 27 km. Diese soll in drei Teilabschnitten (5 B, 6 und 7.1) geschlossen werden. Gegenstand der vorliegenden Klage ist der mittlere der drei Teilabschnitte.
Mit dem Lückenschluss werden drei Ziele verfolgt. Er soll zum einen der Schaffung einer großräumigen Verbindung zwischen den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlanden einerseits und in Süd- und Ostdeutschland andererseits dienen, darüber hinaus der Schaffung einer Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück und schließlich der Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsverkehr.
Der streitgegenständliche Abschnitt 6 verläuft - beginnend im Süden an der B 61 - mit einer Länge von ca. 7,9 km und zwei Fahrstreifen pro Richtung auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Steinhagen nach Nordwesten. An seinem nördlichen Ende (bei Bau-km 47+102) soll lediglich die nördliche Richtungsfahrbahn rund 300 m weitergeführt und durch Ausbau der Straße Schnatweg an die B 68 angebunden werden. Dieser Bereich liegt z.T. auf dem Gebiet der Stadt Halle (Westfalen). Für die Übergangszeit bis zur Verwirklichung des Folgeabschnitts 7.1 sollen die Verkehre Richtung Bielefeld und Osnabrück - jeweils einstreifig pro Richtung - über die nördliche Richtungsfahrbahn der A 33, den Schnatweg und die B 68 in Halle laufen.
Für den sich nordwestlich an den Abschnitt 6 anschließenden Abschnitt 7.1 ist das Planfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen; für diesen Abschnitt hat sich der Vorhabenträger mit den Umweltverbänden auf eine sog. Konsenstrasse vor allem mit Blick auf das FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" verständigt. Für den südöstlich an den Abschnitt 6 anknüpfenden Abschnitt 5 B wurde vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am der Planfeststellungsbeschluss erlassen. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bau dieses Abschnitts hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt; die zugehörigen Klagen sind dort noch anhängig.
Die Planungen für das Gesamtvorhaben gehen bis in die 1960er Jahre zurück. Geplant war damals zunächst der Bau einer Ersatzbundesstraße (B 68n). In einem nach § 16 FStrG durchgeführten raumordnerischen Verfahren wurden mehrere Linienführungen untersucht. Mit Erlass vom erfolgte die Linienbestimmung des Bundesverkehrsministeriums für den Neubau einer B 68n im Bereich zwischen der B 61 in Bielefeld und der B 476 in Borgholzhausen. Im Bedarfsplan von 1970 wurde die B 68n als vierspurige Bundesstraße ausgewiesen. In der Fortschreibung des Bedarfsplans wurde sie als A 33 geführt. Im Bundesverkehrswegeplan 2004 ist sie als vordringlicher Bedarf eingestellt. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1993 (UVS 1993) wurde für den Bereich von der B 476 in Borgholzhausen bis zur B 61 in Bielefeld eine Variantenuntersuchung durchgeführt, in deren Rahmen insgesamt 40 Varianten untersucht wurden, darunter auch verschiedene Varianten südlich von Steinhagen (sog. Südvarianten). Durch Erlass vom legte das Bundesverkehrsministerium fest, dass den weiteren Planungen die später planfestgestellte Variante V 16 zugrunde zu legen sei.
Nach dem Ergebnis der bundesweiten Verkehrszählung 2000 ist die B 68 in dem Bereich, der parallel zum Abschnitt 6 der A 33 verläuft, mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) zwischen 17 500 und 24 500 Kfz bei Lkw-Anteilen von bis zu 16% tagsüber und 19% nachts belastet. Nach einer im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2003 soll durch die A 33 eine deutliche Entlastung der B 68 eintreten; bei einer vollständig ausgebauten A 33 soll diese mehr als 50% betragen. Bei einer vorübergehend am Schnatweg endenden Realisierung belaufe sich die Entlastung auf mehr als 25%. In diesem Fall seien auf der B 68 in nördlicher Richtung und damit insbesondere in der Ortsdurchfahrt Halle deutliche Verkehrssteigerungen zu erwarten. Die L 778 (Bielefelder Straße) in unmittelbarer Nähe der geplanten Anschlussstelle A 33/L 778 werde durch zusätzlichen Schwerverkehr - unabhängig von Baustufen - belastet werden. Der Schnatweg werde insbesondere im Fall des vorübergehenden Autobahnendes einen deutlich höheren Schwerverkehrsanteil zu bewältigen haben.
Am beantragte der Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Bielefeld (Vorhabenträger) bei der Beklagten, für den Abschnitt 6 der A 33 (damals noch ohne den Bereich des Zubringers Schnatweg) das Anhörungsverfahren einzuleiten. Die Planunterlagen lagen unter Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen vom 19. April bis unter anderem in der Gemeinde Steinhagen aus.
In der Folgezeit holte der Vorhabenträger weitere Gutachten ein: Ein neues Luftschadstoffgutachten für den Abschnitt 6 (ohne den Zubringer Schnatweg) kam in Anwendung des Rechenverfahrens PROKAS auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung 2003 zu dem Ergebnis, dass alle Schadstoffgrenzwerte einschließlich der Anzahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswertes eingehalten werden. Ebenfalls nach Auslegung der Planunterlagen ließ der Vorhabenträger die "Umweltverträglichkeitsstudie Südtrasse 2005" (zu den Abschnitten 6 und 7.1) erstellen, bestehend aus einer Verkehrsuntersuchung, einem Gutachten zur bebauten Umwelt und einem Gutachten zu den Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Darin wurden die von einer Bürgerinitiative (Südtrassen-Union - STU) vorgeschlagene Südtrasse südlich der Ortslagen von Halle und Steinhagen (Variante STU) sowie eine Untervariante zur Umgehung der Justizvollzugsanstalt Ummeln (Variante STU-Süd), die eine gemeinsame Anschlussstelle für Halle und Steinhagen im Kreuzungsbereich zwischen A 33 und L 782 vorsehen, mit der linienbestimmten Variante verglichen.
Am brachte der Vorhabenträger über zwei Deckblätter ergänzte und überarbeitete Planunterlagen in das Verfahren ein; betroffene Anlieger wurden darüber mit Schreiben vom selben Tag unterrichtet. Durch das Deckblatt I, das den Abschnitt 6 ohne den Zubringer Schnatweg betrifft, erfolgte u.a. eine Ergänzung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen und eine Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans mit Blick auf die Ergebnisse von ergänzenden Untersuchungen aus dem Jahr 2005 zu streng geschützten Arten, die in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag enthalten sind. Mit dem Deckblatt II wurde der Bereich der Anschlussstelle Schnatweg, der bislang zum Abschnitt 7.1 gehörte, in den Abschnitt 6 einbezogen; es umfasst die Fortführung der nördlichen Richtungsfahrbahn der A 33 um ca. 300 m, den Bau der nordöstlichen Tangentialfahrt sowie den (Aus-)Bau des ca. 1,5 km langen Autobahnzubringers Schnatweg. Gegenstand des Deckblatts II waren auch eine lärmtechnische Berechnung, ein Luftschadstoffgutachten sowie eine artenschutzrechtliche Untersuchung.
Sämtliche Kläger - die Klägerinnen zu 1 und 2 als Anlieger des Schnatwegs erstmals gegen das Deckblatt II - erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke, die Belastung mit Lärm und Luftschadstoffen, die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft und geschützten Arten sowie gegen die Trassenführung.
Unter dem stellte die Beklagte den Plan fest. In dem Planfeststellungsbeschluss wurde das Vorhaben in Gestalt der Trassenvariante V 16/K 1 zugelassen und dem Vorhabenträger vorsorglich eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten bezüglich zahlreicher Fledermausarten, europäischer Vogelarten und einer Amphibienart gewährt. Des Weiteren wurden Befreiungen und Ausnahmen von landesrechtlichen Verboten erteilt. Die Einwendungen Privater gegen das Vorhaben wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Planänderung oder Zusagen des Vorhabenträgers oder durch Auflagen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde oder sie sich erledigt hatten. Der Planfeststellungsbeschluss begründete die Trassenwahl und erläuterte das Lärmschutzkonzept, insbesondere zur Unverhältnismäßigkeit weitergehenden aktiven Lärmschutzes. Er erwähnte nachrichtlich eine Vereinbarung des Vorhabenträgers mit den Gebietskörperschaften über freiwillige Maßnahmen weitergehenden aktiven Lärmschutzes.
Die Kläger haben am Klage erhoben.
Am hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG NRW in einem die Kläger nicht betreffenden Punkt geändert. In der mündlichen Verhandlung vom 5. und hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch weitere Erklärungen ergänzt und modifiziert.
Die Kläger haben ihre Einwände gegen das Vorhaben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich begründet: Das Linienbestimmungsverfahren hätte wiederholt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Die Planrechtfertigung werde angezweifelt. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen nationales Artenschutzrecht und genüge nicht europarechtlichen Vorgaben. Das Abwägungsgebot sei verletzt. Die der Abwägungsentscheidung zugrundeliegenden Gutachten seien in verschiedener Hinsicht unzutreffend bzw. unvollständig. Dies gelte für die Verkehrsuntersuchung 2003, die Lärmprognose und die Luftschadstoffgutachten. Des Weiteren seien Abschnittsbildung und Trassenwahl fehlerhaft.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom und der in der mündlichen Verhandlung vom 5./ zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beklagten aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass der durch Bau und Betrieb der planfestgestellten Straßen verursachte Verkehrslärm die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung auf den Grundstücken der Kläger einhält,
äußerst hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Kosten für Maßnahmen passiven Lärmschutzes zu erstatten, durch die sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen der Kläger Einzelschallpegel von 40 dB(A) und ein äquivalenter Dauerschallpegel von 30 bis 35 dB(A) nicht überschritten sowie die Grenzwerte der Verkehrswege-Schallschutzmaß-nahmenverordnung in den einzelnen Räumen eingehalten werden, sowie Entschädigung für Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag der Kläger im Einzelnen inhaltlich entgegen.
Der Berichterstatter des Senats hat sich am in einem Ortstermin einen unmittelbaren Eindruck von der Lage der Grundstücke der Kläger und ihren Betroffenheiten verschafft. Auf das Protokoll dieses Ortstermins wird Bezug genommen.
II
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vom 5./ zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beklagten leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger mit der Folge einer mit dem Hauptantrag begehrten - vollständigen oder teilweisen - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der seit dem geltenden Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 1206), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger zu 1 bis 8, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Dasselbe gilt für den Kläger zu 9, dessen Pferdepensionsbetrieb in erheblichem Umfang durch Flächeninanspruchnahme betroffen ist; insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers zu 9 davon aus, dass dieser sich unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ebenfalls auf den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (offen gelassen zuletzt vom - NVwZ 2009, 1426 <1428>).
Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde ( BVerwG 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127> und BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82). Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist ( BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382>). Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG ( BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Leitsatz 7 und Rn. 129 ff.>).
II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Verfahrensfehler. Zwar bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger weder einer neuen Linienbestimmung (1.) noch einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung (2.). Verfahrensfehlerhaft war jedoch, dass die Beklagte den Bereich Schnatweg ohne erneute Offenlegung der geänderten Planunterlagen in das Planfeststellungsverfahren einbezogen hat; dieser Verfahrensmangel hat sich auf die Entscheidung über das Vorhaben allerdings nicht ausgewirkt (3.).
1. Der Einwand der Kläger, es hätte einer neuen Linienbestimmung bedurft, geht fehl. Sie rügen insoweit, nach mehr als vierzig Jahren könne sich die Beklagte nicht mehr auf die in den 1960er Jahren getroffene raumordnerische Planung berufen, zumal sich seitdem die gesetzlichen Grundlagen verändert hätten und die Planung erheblich modifiziert worden sei. Diese Kritik beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Verhältnisses von Linienbestimmung und Planfeststellung. Die Linienbestimmung ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat innerhalb des Planungsverlaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner Bedeutung. Rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und gegenüber Dritten erlangt sie erst dadurch, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (stRspr, vgl. BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> und vom - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <343 ff.>). Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist oder weil er von der festgelegten Linie abweicht. Umgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (Beschlüsse vom - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, 210 und vom - BVerwG 11 VR 15.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 S. 16). Entscheidend und ausreichend ist daher, dass die Planfeststellungsbehörde - so auch im Streitfall - eine eigene, selbstständige Abwägung zur Trassenwahl vorgenommen hat, ohne sich an die Linienbestimmung gebunden zu fühlen, und dass sie insgesamt eine auf aktuellen sachverständigen Stellungnahmen beruhende Entscheidung über das Planvorhaben getroffen hat. Ob diese in der Sache zu beanstanden ist, ist im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang zu erörtern.
2. Ebenso bedurfte es keiner neuen gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) aus dem Jahr 1993 sei bereits wegen Zeitablaufs nicht mehr geeignet, die umweltrelevanten Einflussgrößen des Vorhabens im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend zu beschreiben; die ergänzende Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 2005 genüge nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen. Auch diese Kritik geht fehl. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellen ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, etwa aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläuterungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung. Sie müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden ( BVerwG 9 B 27.05 - Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4 S. 2 Rn. 15 ff. m.w.N.). Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist auch im Streitfall ausreichend, dass dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mehrere zeitnah erstellte Untersuchungen zu den von dem Vorhaben berührten Umweltbelangen zugrunde lagen und diese einer ausführlichen Würdigung unterzogen wurden.
3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch insofern an einem Verfahrensfehler, als es nicht ausreichte, die nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Deckblattverfahren II vorgenommene Einbeziehung des bislang zum Abschnitt 7.1 gehörigen Bereichs Schnatweg den Betroffenen im Wege einer bloßen Änderungsmitteilung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG bekanntzugeben. Vielmehr hätte es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft.
Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen zwei Wochen zu geben. So ist die Beklagte im Streitfall verfahren. Ein Vorgehen nach dieser Norm ist jedoch nur zulässig, wenn die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren und die Identität des Vorhabens wahren. Sie dürfen nicht zu einem Vorhaben führen, das nach Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartig ist ( BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <145 f.>; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 73 Rn. 134, jeweils m.w.N.). Die Grenze einer wesentlichen Änderung des Vorhabens ist hier überschritten, weil der planfestzustellende Abschnitt 6 durch die mit dem Deckblatt II vorgesehenen Änderungen, namentlich durch den Ausbau des Schnatwegs als Verbindung der A 33 zur B 68, erstmals eine - den Vorwurf einer unzulässigen Abschnittsbildung ausschließende - eigenständige Verkehrsfunktion (Verkehrsbedeutung) durch Anbindung des Nordendes des Abschnitts 6 an das übrige Verkehrsnetz erhalten hat. Darin liegt eine Änderung der Identität des Vorhabens, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gemacht hätte.
Sämtliche Kläger - nicht nur die am Schnatweg gelegenen Klägerinnen zu 1 und 2 - sind durch dieses verfahrensrechtliche Vorgehen auch nachteilig betroffen, da dadurch die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das geänderte Vorhaben auf zwei Wochen verkürzt wurde (anstelle einer einmonatigen Auslegungs- und zweiwöchigen Einwendungsfrist bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung, vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dass diese Beteiligungsmöglichkeit dem Schutz ihrer subjektiven Rechte dient, mithin drittschützend ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Gleichwohl führt dieser Verfahrensmangel nicht zum Erfolg des Hauptantrags, weil er sich im Ergebnis auf die Entscheidung über das Vorhaben und damit auf die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Kläger zu 1 bis 8 bzw. der Betriebsflächen des Klägers zu 9 nicht ausgewirkt hat. Eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte; eine bloß abstrakte Möglichkeit reicht dafür nicht aus ( BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <270>, vom - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <228> und vom - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <252>). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Nach dem damaligen Stand des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere den seinerzeit bereits vorliegenden Einwendungen und den Stellungnahmen öffentlicher Träger, ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung der Beklagten über den Trassenverlauf möglicherweise anders ausgefallen wäre, zumal es sich lediglich um eine Verschiebung (Herausnahme) des Bereichs des Zubringers Schnatweg aus dem Planfeststellungsverfahren zum nördlich anschließenden Abschnitt 7.1 und seine Einbeziehung nunmehr in den Abschnitt 6 handelt.
III. Der Planfeststellungsbeschluss leidet in materiell-rechtlicher Hinsicht an keinem Rechtsfehler, der nach dem eingangs dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg des Anfechtungsantrags führen könnte.
1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Die A 33 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Für eine Überschreitung der gesetzgeberischen Ermessensgrenzen ist nichts ersichtlich. Die drei Ziele des Vorhabens, nämlich die Schaffung einer großräumigen Verbindung zwischen den Wirtschaftsräumen in Nordwestdeutschland und den Niederlanden einerseits und denen in Süd- und Ostdeutschland andererseits, ferner der Bau einer Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren Bielefeld und Osnabrück sowie die Entlastung der Siedlungsbereiche entlang der B 68 vom Durchgangsverkehr, sind - gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes - vernünftigerweise geboten. Die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose betreffen nur das Ausmaß der zu erwartenden Entlastung der B 68. Die Planrechtfertigung vermögen sie damit schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil ihre Einwände jedenfalls die weiteren mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen unberührt lassen, die die Planrechtfertigung ihrerseits selbstständig tragen.
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine artenschutzrechtlichen Mängel auf, derentwegen die Kläger seine Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten.
Die Einwendungen der Kläger zum Artenschutz sind nach den vorstehenden Ausführungen zur verfahrensfehlerhaften Änderung und Erweiterung des Planvorhabens um den Bereich Schnatweg durch das Deckblatt II zwar nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Sie sind aber im Ergebnis nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Kläger sind Methodik und Umfang der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme rechtlich nicht zu beanstanden (a). Auf dieser Grundlage verstößt das Vorhaben nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote (b). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass verbleibende naturschutzrechtliche Mängel oder Unsicherheiten - wenn sie vorlägen - nach Art und Umfang nicht im Rahmen der angeordneten begleitenden ökologischen Bauüberwachung aufgefangen bzw. durch schlichte Planergänzung behoben werden könnten, so dass sie für die Entscheidung über den Trassenverlauf nicht erheblich wären (c).
a) Methodik und Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz und die Bewertung der von dem Vorhaben voraussichtlich verursachten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
(1)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden das BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 <Rn. 54 ff.> m.w.N.).
(2)
Diesen Anforderungen genügt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme sowohl in ihrem grundsätzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchführung.
(a)
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen speisen sich im Wesentlichen aus den beiden oben beschriebenen Quellen, die sich wechselseitig ergänzen: Ihnen liegen zum einen die in den Fachbeiträgen dargestellten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläuterten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem nach dem Vorstehenden rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Ob und in welchem Umfang es geboten sein kann, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme auch mit dem Naturraum vertraute, weil dort lebende, sachkundige Personen zu befragen, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Die Kläger behaupten insoweit, dass der mit der Erfassung der Avifauna befasste Gutachter P. die Jagdpächter und Hofbewohner im Untersuchungsraum nicht befragt habe. Während der Gutachter auch von solchen Personen Auskünfte eingeholt haben will, legen die Kläger eine Liste von Personen vor, die ihre Behauptung stützen. Ungeachtet der Frage der Beweistauglichkeit einer solchen "Negativliste" folgt daraus im Streitfall kein Ermittlungsdefizit. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der auch in seinem Fachbeitrag bestätigte Nachweis der Schleiereule aus einer solchen Befragung stamme, auch wenn er nicht mehr die konkrete Person benennen konnte und es offenbar nicht die Bewohner des Hofes D. waren, die in der mündlichen Verhandlung bestritten haben, befragt worden zu sein. Eine fehlende Befragung könnte sich auf die Güte der Bestandsaufnahme allenfalls auswirken, wenn anders die erforderlichen artenschutzrechtlichen Erkenntnisse nicht zu gewinnen wären oder die weiteren artenschutzrechtlichen Quellen Lücken erkennen ließen (vgl. dazu Urteil vom a.a.O. Rn. 62 a.E.). Dafür vermag der Senat keine tragfähigen Anhaltspunkte festzustellen.
(b)
Die Einwände der Kläger gegen Methodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Bestandsaufnahme bleiben - in ihrer allgemeinen Kritik wie in den Einzelheiten, auch in deren Summe - ohne Erfolg, weil sie nicht den vorstehenden rechtlichen Maßstab zugrunde legen, sei es dass sie weitergehende Ermittlungen in einem Umfang fordern, der aus Rechtsgründen nicht gefordert ist, sei es dass ihre Kritik angesichts des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums der sachverständig beratenen Beklagten nicht durchdringt, sei es dass die Kläger aufgrund eigener nachträglicher Erhebungen von weitergehenden artenschutzrechtlichen Betroffenheiten ausgehen, die indes nicht zu berücksichtigen sind.
(aa)
Bezüglich der Fledermausarten ist zunächst festzuhalten, dass - auch nach Ansicht der Kläger - das betreffende Artenspektrum vollständig erfasst ist. Die Bestandsaufnahme zu den einzelnen Fledermausarten ist weder in ihrer Methodik noch in ihrem Umfang gerichtlich zu beanstanden. Der Gutachter Dr. L. hat zur Frage seines methodischen Vorgehens in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es derzeit keinen allgemeingültigen Standard für sämtliche Anlässe und Gegebenheiten gebe. Vielmehr sei eine von ihm selbst geleitete Arbeitsgruppe im Rahmen eines Forschungsauftrags des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) damit befasst, einen fachlichen Konsens hierüber herbeizuführen. Diverse, teilweise lediglich als Entwurf vorliegende Papiere interessierter (Arbeits-)Gruppen könnten lediglich als Beiträge auf diesem Wege angesehen werden. Dies entspricht dem Kenntnisstand des Senats aus anderen Planfeststellungsverfahren und ist ein Grund dafür, dass den Planfeststellungsbehörden hinsichtlich naturschutzfachlicher Fragestellungen die dargestellte Einschätzungsprärogative zusteht.
Wie der Gutachter Dr. L. in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Kritik der klägerischen Sachbeistände weiter erläutert hat, beruht sein Vorgehen im Streitfall auf einem "Methodenmix": Danach sind aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen, einer Höhlenkartierung im 10-Meter-Wirkraum der Trasse (Baufeld) und unter Ausnutzung aller verfügbaren Fremddaten sowie allgemeiner Erkenntnisse zunächst die nach dem vermuteten Fledermauspotenzial näher zu betrachtenden Teile des Untersuchungsgebiets gemäß der Habitatstruktur einerseits und den Wirkungen des Vorhabens andererseits festgelegt worden; ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weil Methodik und Umfang der erforderlichen Bestandsaufnahme maßgeblich von der Ausstattung des Naturraums und den Habitatansprüchen der Arten abhängen.
Der Gutachter Dr. L. hat sein Vorgehen weiter dahingehend beschrieben, dass er eine sog. Potenzialbetrachtung anhand einer Detektorkartierung und Sichtbeobachtung durchgeführt habe, die bei quartieranzeigendem Verhalten (Schwärmen, Ausflug, Sozialrufe) auch Rückschlüsse auf das Bestehen von Quartieren erlaube. Dass dabei nur eine geringe Anzahl von Fledermausquartieren festgestellt worden sei, deute nicht auf eine unsystematische Untersuchung hin, sondern entspreche der tatsächlichen Ausstattung des Naturraums im Untersuchungszeitraum. Die Bestandsaufnahme vor Ort habe sich über 18 Nächte von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang erstreckt. Die Untersuchungen hätten 40 Detektor-Probeflächen betroffen, die mindestens fünf Mal in den Jahren 2004/2005 begangen worden seien, sowie neun Netzfangprobeflächen, die jeweils zweifach untersucht worden seien. Ergänzend seien Horchbox-Untersuchungen durchgeführt worden. Mit diesem Methodenmix sei das Potenzial an Quartierhabitaten sicher erfasst worden; durch die Netzfänge seien zusätzliche Informationen über Weibchen (und vermutete Wochenstuben) erlangt worden.
Dass die Bestandsaufnahme (lediglich) anhand von Detektoren und nicht mittels Telemetrie erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Einwand der Kläger, dass bestimmte, ansonsten nicht unterscheidbare Fledermausarten nicht per Detektor, sondern nur durch Netzfänge sicher zu erfassen seien, hat der Gutachter zum einen auf seine tatsächlich durchgeführten Netzfänge verwiesen und zum anderen erwidert, dass die planfestgestellten Maßnahmen, mit denen die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden soll, so angelegt worden seien, dass sie für alle insoweit in Betracht kommenden Arten wirksam würden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand, dass die Jagdgebiete einzelner Arten mittels Telemetrie hätten abgegrenzt werden müssen, um festzustellen, ob durch das Vorhaben ein so erheblicher Teil des Gebiets wegfällt, dass Verbotstatbestände verwirklicht sein könnten; denn bei den vorkommenden Arten handelt es sich überwiegend um solche mit großen oder mehreren Jagdhabitaten, so dass der mögliche Wegfall von Teilbereichen nicht ins Gewicht fällt und deshalb auch keiner weiteren Bestimmung bedarf.
Der weitere Einwand, es sei keine gezielte oder ausreichende Erfassung von Flugrouten vorgenommen worden, verkennt, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag gerade für den von den Klägern beispielhaft angeführten Pulverbach einen Flugweg mit hoher Bedeutung ausweist. Dass die Untersuchung zu den Fledermäusen in ihrem Umfang und ihrer Zielrichtung hinter einem allgemein anerkannten Fachkonsens zurückgeblieben wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
(bb)
Die Erfassung der Vogelarten im Untersuchungsraum ist ebenfalls weder mit Blick auf die angewandte Methode noch mit Blick auf ihren Umfang von Rechts wegen zu beanstanden.
Der Forderung der Kläger nach einer (umfassenderen) Revierkartierung steht entgegen, dass eine solche - im Vergleich zu anderen Kartierungsmethoden - zwar darauf zielt, die vollständigsten und genauesten Daten zur Avifauna eines Lebensraums zu liefern, ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen aber im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung von Rechts wegen gerade nicht gefordert ist. Abgesehen davon ist die Beklagte der Kritik der Kläger, dass im Streitfall lediglich eine Linientaxierung durchgeführt worden sei, während sie eine Brutvogel-Revierkartierung für erforderlich halten, in der mündlichen Verhandlung, unterstützt durch den Gutachter P. und die Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde, plausibel entgegengetreten. Danach ist der Gutachter nach einer vorhabenbezogenen Methodik vorgegangen, die sich an der Ausstattung des konkret zu betrachtenden Naturraums ausgerichtet hat. Diese stelle der Sache nach eine "selektive Revierkartierung" dar, weil zwar hinsichtlich der allgemeinen Vogelarten in der Tat lediglich eine Linientaxierung, hinsichtlich der sog. planungsrelevanten Arten, d.h. der streng geschützten Arten, dagegen sehr wohl eine Revierkartierung durchgeführt worden sei, in deren Rahmen die Reviere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) dieser Arten beschrieben und erfasst worden seien. Dabei sei ein Brutnachweis bereits bei zweimaligem revieranzeigenden Verhalten angenommen worden. Eine Kartierung der Höhlenbäume im Trassenbereich sei ebenfalls erfolgt. Zu dem weiteren Einwand der Kläger, es sei eine Herbstkartierung zur Erfassung von Zugvögeln erforderlich gewesen, hat der Gutachter plausibel ausgeschlossen, dass der Untersuchungsraum aufgrund seiner Gebietsstruktur eine besondere Funktion als Durchzugs- und Rastgebiet für bewertungsrelevante Vogelarten habe. Von den Klägern behauptete punktuelle - nach ihrer Ansicht gravierende - Erfassungslücken sind ebenfalls nicht geeignet, Methodik oder Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna als ungeeignet erscheinen zu lassen. So kann dahinstehen, ob namentlich das Braunkehlchen in den artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen zu Recht lediglich als Nahrungsgast angesprochen wird oder ob - wie die Kläger behaupten - der Umstand, dass es sich um ein Alttier mit Nahrung im Schnabel gehandelt habe, ein Indiz dafür ist, dass diese für eine in der Nähe zu vermutende Brut bestimmt war. Selbst wenn man insoweit der Wertung der Kläger folgt, handelt es sich dabei lediglich um eine Diskrepanz im Detail, ohne dass dadurch die gesamte Methodik in Frage gestellt wäre. Den "wahren" Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (Urteil vom a.a.O. Rn. 62).
(cc)
Hinsichtlich der Untersuchungen zu den Amphibien im Plangebiet sieht der Senat nach dem auch hierüber schriftsätzlich ausgetragenen Streit der Parteien die von den Klägern erhobenen Einwände als widerlegt an. Entgegen ihrer Darstellung sind im Rahmen der Bestandsaufnahme alle Zuwanderungssektoren des Kammmolchs mit nachgewiesenen oder potenziellen Vorkommen der Art untersucht worden; insoweit berücksichtigen die Kläger nicht die auf das Kammmolchvorkommen im Bereich Hexenbrink ausgerichtete Fangzaununtersuchung. Auf die Forderung nach umfangreicheren Untersuchungen, für die sich die Kläger auf das Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS), Ausgabe 2000, stützen, hat die Beklagte erwidert, dass aus den Ergebnissen der Fangzaununtersuchung und der darüber hinaus durchgeführten Wanderungskontrollen im Herbst die funktionalen Zusammenhänge so eindeutig ableitbar gewesen seien, dass weitergehende Untersuchungen absehbar keine neuen Erkenntnisse erbracht hätten. Diese Einschätzung ist naturschutzfachlich mindestens vertretbar, da auch das erwähnte Merkblatt es erlaubt, von dem dort dargestellten weitergehenden Ermittlungsaufwand abzusehen, wenn verlässliche Daten vorhanden sind. Von Letzterem durfte die Beklagte hier ausgehen. Die Beklagte hat weiter unter Hinweis auf zwei Amphibienkartierungen und Veränderungen im Naturraum nachvollziehbar dargelegt, dass ein Vorkommen der Kreuzkröte im Untersuchungsraum ausgeschlossen werden könne.
dd) Die der Planung zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen der Fachgutachter werden durch die später von den Klägern angestellten eigenen Erhebungen nicht erschüttert. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen. So liegen die Dinge auch hier. Wie sich aus der von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichten "Dokumentation der Avifauna in Steinhagen - Planungsrelevante Vogelarten auf der geplanten A-33-Trasse, Abschnitt 6" (Karten und Tabellen) ergibt, stammen die dort angeführten Be-obachtungen zu im Plangebiet angetroffenen geschützten Arten zum ganz überwiegenden Teil aus den Jahren 2008 und 2009, zu einem geringeren Teil aus dem zweiten Halbjahr 2007, mithin aus der Zeit nach dem Erlass des am ergangenen Planfeststellungsbeschlusses. Soweit danach einige Befunde aus der Zeit vor dessen Erlass dokumentiert sind, fehlt es teilweise an genauen Datumsangaben ("00.06.2007") oder die Zuordnung ist völlig unklar ("00.00.2007", "ganzjährig"). In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger angeben, dass sie "schon im Juli 2007", mithin erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, mit ihrer Kartierung begonnen hätten. In jedem Fall erfolgte die Bestandserhebung der Kläger deutlich nach derjenigen, die den planfestgestellten artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen zugrunde liegt. Dass ihrer Erhebung, soweit sie auf sachverständigen Beobachtungen beruht, ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hätte, ist ebenfalls nicht zu erkennen, jedenfalls ist ein solches nicht - wie erforderlich - substantiiert dargetan.
b) Ausgehend von der somit zugrunde zu legenden Bestandsaufnahme der Beklagten hat der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der darin angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden.
Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Fassung der Verbotstatbestände gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz vom (BGBl. I S. 1193, nachfolgend BNatSchG a.F.) maßgeblich. Vielmehr ist, soweit sie zu Einschränkungen der Verbotstatbestände geführt hat, auch deren Neufassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 2873, nachfolgend BNatSchG n.F.) zu berücksichtigen. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen, nämlich bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte ( BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom a.a.O. Rn. 87).
Allerdings ist dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss selbst nicht unmittelbar zu entnehmen, hinsichtlich welcher wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG als erfüllt ansieht. Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses ist, bevor im Rahmen der vorsorglich erteilten Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (a.F.) die betroffenen Arten aufgelistet werden, nur allgemein von "Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG" (PFB S. 23) bzw. in der Begründung (PFB S. 402 ff.) von den Verbotstatbeständen der Nrn. 1 und 3 die Rede, ohne zwischen den Alternativen der Nr. 1 zu unterscheiden oder eine genaue Subsumtion hinsichtlich der jeweils betroffenen Arten vorzunehmen. Dies kann jedoch den unter A.2 (PFB S. 10 ff.) planfestgestellten und nochmals ausdrücklich (PFB S. 26 f.) in Bezug genommenen Artenschutzfachbeiträgen entnommen werden. Zwar sind auch diese wegen ihres rein populationsbezogenen Ansatzes nicht einwandfrei. Dieser Mangel ist jedoch nicht entscheidungsrelevant, weil sich den genannten Untersuchungen gleichwohl die - bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs - erforderlichen und hinreichend tragfähigen tatsächlichen Aussagen entnehmen lassen. Jedenfalls durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 VwVfG NRW) - gerade noch - Genüge getan.
(1)
Dass durch das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG (a.F. wie n.F.) erfüllt wird, ist nicht zu befürchten.
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Sowohl die Kläger als auch die Planfeststellungsbehörde (PFB S. 398 f.) gehen davon aus, dass dieser Verbotstatbestand in Gestalt des Tötungsverbots hinsichtlich mehrerer Fledermaus- und Vogelarten sowie des Kammmolches möglicherweise erfüllt wird. Grund dafür ist die Befürchtung, dass nicht auszuschließen sei, dass einzelne Exemplare dieser Arten aufgrund einer Kollision mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen. Das reicht aber nicht aus, um den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG als erfüllt anzusehen. Bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs ist dies vielmehr zu verneinen.
(a)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (Urteile vom a.a.O. Rn. 219 und vom a.a.O. Rn. 91). Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist.
(b)
Dass diese Schwelle erreicht würde, ist nach den tatsächlichen Annahmen der planfestgestellten Gutachten unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen.
(aa)
Das gilt zunächst hinsichtlich der Fledermausarten. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht im Anschluss an den Artenschutzfachbeitrag des Deckblatts I zur Vermeidung von Kollisionsrisiken Leit- und Sperreinrichtungen wie kombinierte Schutzwände und -zäune, Verwallungen (auch mit Bepflanzungen), Leitpflanzungen sowie Querungshilfen (Unterführungsbauwerke, Durchlässe) vor. Ziel dieser Maßnahmen ist es, in den für Fledermäuse als gefährlich eingeschätzten Abschnitten eine möglichst lückenlose Schutzwirkung zu erreichen. Dabei werden auch die die Trasse nahezu vollständig umgebenden Lärmschutzwände und -verwallungen einbezogen. Die Geeignetheit dieses Schutzkonzepts haben die Kläger mit ihren Einwänden nicht zu erschüttern vermocht. Dies gilt für Arten wie den Großen Abendsegler oder die Breitflügelfledermaus, bei denen ein gesteigertes Kollisionsrisiko bereits artbedingt unwahrscheinlich ist, aber auch für Arten wie die Fransenfledermaus oder das Braune Langohr, die ohne (hier aber gerade vorgesehene) Vermeidungsmaßnahmen besonders gefährdet sein mögen. Diese naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde, der insoweit ein Einschätzungsspielraum eingeräumt ist, wird durch die insoweit geübte Kritik der Kläger nicht erschüttert.
Eine eventuelle Verwirklichung des Tötungsverbots im Rahmen der Baufeldfreimachung durch das Fällen von Bäumen mit aktuell besetzten Fledermausquartieren wird durch die Vorgabe des planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplans bzw. der Artenschutzfachbeiträge ausgeschlossen, wonach Baumfällarbeiten grundsätzlich im Zeitraum zwischen Mitte September und Ende Oktober/Anfang November stattfinden sollen, weil sich die Fledermäuse in diesem Zeitraum in ihrer Schwarm- und Ausbreitungsphase befinden, in der sie ihre Quartiere besonders häufig wechseln und daher die geringste Gefährdung besteht. Insoweit hat die Beklagte ein offensichtliches Redaktionsversehen des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung dadurch berichtigt (§ 42 VwVfG NRW), dass sie die ursprünglich nur Vogelarten betreffende Nebenbestimmung 8.4.5 (PFB S. 36) ausdrücklich auch auf die Fledermausarten erstreckt hat (Sitzungsprotokoll S. 6 Mitte). Durch die außerdem vorgesehene vorherige Begutachtung wird zugleich sichergestellt, dass eventuelle dennoch aktuell besetzte Quartiere entdeckt werden und darauf reagiert werden kann (z.B. durch Vergrämung der Fledermäuse, Warten auf deren Ausflug), um eine Verwirklichung des Tötungstatbestandes zu vermeiden. Auf die Kritik der Kläger an der im Planfeststellungsbeschluss ursprünglich weiter vorgesehenen "Umsetzung" von Einzelexemplaren aus aktuell besetzten Quartieren (PFB S. 260) hat die Beklagte reagiert und auf diese ohnehin nur nachrangig vorgesehene Maßnahme verzichtet; sie ist durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung aus dem Planfeststellungsbeschluss gestrichen worden (Sitzungsprotokoll S. 6 unten), ohne dass die Wirksamkeit des Schutzkonzepts dadurch in Frage gestellt wird.
(bb)
Hinsichtlich der Vogelarten gilt zu möglichen Verlusten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen das zu den Fledermausarten Ausgeführte entsprechend. Ein signifikant gesteigertes Risiko solcher Kollisionsschäden ist noch nicht dadurch erreicht, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss möglicherweise einzelne Individuen zu Schaden kommen. Nach den planfestgestellten Artenschutzfachbeiträgen ist unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen für die meisten Vogelarten davon auszugehen, dass der Gefahr etwaiger Verluste durch direktes Einfliegen in die Trasse so wirksam begegnet wird, dass allenfalls ein Risiko des Verlustes von Einzelexemplaren zu besorgen ist.
Der mit Blick insbesondere auf verschiedene Spechtarten von den Klägern erhobene Einwand, die vorgesehenen Schutzeinrichtungen verfügten nicht über die - nach Ansicht der Kläger - erforderliche Höhe von mindestens vier Metern, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass dem von den Klägern insoweit angeführten "Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen" derart zwingende Vorgaben nicht zu entnehmen sind, ist die Beklagte der Kritik der Kläger überzeugend entgegengetreten: Danach ist die Trasse unter Berücksichtigung der mit den Deckblättern I und II nochmals erweiterten Schutz- und Vermeidungseinrichtungen beinahe durchgängig auf der Nordseite von einem drei Meter hohen Wall und vier Meter hohen Schutzwänden umgeben, auf der Südseite mit einem drei Meter hohen Wall und zusätzlicher Bepflanzung. Zur Bepflanzung hat der Gutachter Dr. L. darauf hingewiesen, dass regelmäßig Pflanzware von mindestens ein Meter Höhe verwandt werde; bei Realisierung des Vorhabens könne mit einer Höhe der Bepflanzung von 1,80 Meter gerechnet werden, was eine "Schutzhöhe" von insgesamt mindestens 4,80 Meter bedeuten würde. Eine noch weiter gehende Bepflanzung könnte - sofern sie sich als erforderlich erweisen sollte - im Monitoringwege oder durch schlichte Planergänzung angeordnet werden.
Der Planfeststellungsbeschluss trifft auch die erforderlichen Maßnahmen, um ein erhöhtes Kollisionsrisiko für die derzeit auf dem Hof H. angesiedelte Schleiereule und deren Brutvorkommen (50 Meter von der Trasse entfernt) auszuschließen. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht insoweit im Anschluss an den Artenschutzfachbeitrag vor (Maßnahme M 1), wegen der wahrscheinlichen Aufgabe des Brutplatzes spätestens im Herbst vor Baubeginn auf einem Hof bzw. in einer Scheune im Umfeld von ca. 1 km um den beeinträchtigten Brutplatz eine Nisthilfe anzubringen, wobei die Habitatansprüche zu berücksichtigen seien. Zur Minimierung des Kollisionsrisikos solle der Ausweichbrutplatz mindestens 200 Meter Abstand von der Trasse aufweisen. Eine weitere Minimierung des Kollisionsrisikos werde dadurch bewirkt, dass beidseitig der Trasse gelegene und derzeit zur Jagd genutzte Offenlandbereiche infolge der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Aufforstung verloren gehen. Die Kritik der Kläger an diesen Maßnahmen überzeugt den Senat nicht: Der landschaftspflegerische Begleitplan legt nicht fest, dass der Ausweichbrutplatz in einer Entfernung von 200 Metern vorzusehen ist, sondern gibt einen Mindestabstand vor und stellt im Übrigen materielle Kriterien für die Standortsuche auf (u.a. zur Störungsarmut des Tagesruheplatzes in der Nähe des Nistplatzes). Dass sich ein geeigneter Standort - mindestens im Rahmen der angeordneten qualifizierten ökologischen Baubegleitung - nicht finden lässt, machen auch die Kläger nicht geltend und erscheint dem Senat ausgeschlossen. Die Einschätzung der Beklagten, dass derartige Nisthilfen für Eulenarten in der Regel gut und schnell angenommen werden, ist naturschutzfachlich vertretbar und entspricht dem Kenntnisstand des Senats aus anderen Planfeststellungsverfahren.
Bei der Waldohreule geht auch der planfestgestellte Artenschutzfachbeitrag von einer grundsätzlichen Gefährdung durch Kollisionen aus, die jedoch im Bereich nachgewiesener Vorkommen durch vier Meter hohe Irritationsschutzeinrichtungen, die eine kollisionsfreie Flughöhe erzwingen, völlig vermieden, mindestens aber auf ein nicht erhebliches Restrisiko gesenkt werden. Hinsichtlich des Turmfalken erkennt der Artenschutzfachbeitrag an, dass aufgrund der auch in Straßenrandzonen stattfindenden Jagd betriebsbedingte Verluste einzelner Exemplare grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko im Sinne der dargestellten Erheblichkeitsschwelle ist damit jedoch nicht beschrieben. Das von den Klägern hervorgehobene Braunkehlchen führt der Artenschutzfachbeitrag als eine Vogelart an, die vergleichbare Autobahnen problemlos quere und für die sich keine Barrierewirkung im vorstehend erheblichen Sinne ergebe.
Eine Verwirklichung des Tötungstatbestandes in Form des Verlustes von Gelegen und der Tötung von nicht flüggen Jungvögeln schließt der Planfeststellungsbeschluss durch die generelle Beschränkung der Baufeldfreimachung auf den Zeitraum zwischen dem Ende der Brutsaison (Ende September) und dem Beginn der nächsten Saison (Anfang Februar) aus. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur gleichgearteten Problematik bei den Fledermausarten Bezug genommen werden. Für einzelne Vogelarten sieht der landschaftspflegerische Begleitplan im Anschluss an den Artenschutzfachbeitrag artbedingte zeitliche Verschiebungen vor. Die Annahme der Beklagten, mit diesem auf die jeweiligen Artspezifika eingehenden Schutzkonzept seien hinreichende Vorkehrungen gegen die Verwirklichung des Tötungstatbestandes getroffen, ist von ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt.
(cc)
Dasselbe gilt mit Blick auf die Amphibienarten für den insoweit allein anzusprechenden Kammmolch. Für die Bauphase ist zur Vermeidung größerer Individuenverluste ein Amphibienschutzraum vorgesehen. Während des Betriebs der Autobahn wird einem signifikant gesteigerten Tötungsrisiko infolge der Zerschneidungswirkungen in dem risikobehafteten Trassenbereich durch beidseitige Amphibienleiteinrichtungen und die Ausbildung der Durchlässe BW 627 und BW 628 als kombinierte Gewässer-Amphibien-Durchlässe sowie durch das Brückenbauwerk über den Foddenbach entgegengewirkt. Soweit die Kläger dies als defizitär rügen, weil im nahen Umfeld des Laichgewässers allein der Durchlass BW 627 keine ausreichende Querungsmöglichkeit darstelle, übersehen sie, dass der landschaftspflegerische Begleitplan zur Minimierung der Trennwirkungen des Vorhabens im Umfeld des Laichgewässers zwei zusätzliche Durchlässe im Abstand von jeweils 25 Metern zum BW 627 bei Bau-km 46+405 und Bau-km 46+455 vorsieht.
(2)
Ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot ist ebenfalls zu verneinen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. war es untersagt, Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach der neuen Gesetzeslage gilt Entsprechendes für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F.). Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG n.F. liegt bei nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit in Anhang IVa der Habitatrichtlinie aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (Abs. 1 Nr. 3 n.F.) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 n.F. nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach Satz 3 können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
(a)
Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art ( BVerwG 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 <325 f.>; BVerwG 9 B 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8). Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zur Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (Urteil vom a.a.O. Rn. 222). An der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte hat sich durch die Neuregelung nichts geändert ( BVerwG 9 A 39.07 - NuR 2009, 776 Rn. 66 f.). Geschützt ist danach der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein w e g e n dieser ihm zukommenden Funktion. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren ( BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 33 und vom a.a.O. Rn. 66). Das Verbot ist dagegen infolge der ergänzenden Regelung in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG n.F. nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (Urteil vom a.a.O. Rn. 67). Dasselbe gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann ( BVerwG 9 A 73.07 - NVwZ 2009, 1296 Rn. 91).
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, steht die Neufassung des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots jedenfalls in Fallkonstellationen der auch hier allein zur Entscheidung stehenden Art mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie in Einklang. Er hat unter Hinweis auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zum Artenschutz eingehend begründet, dass daran gemeinschaftsrechtlich kein vernünftiger Zweifel besteht (insbesondere Urteil vom a.a.O. Rn. 68 ff.; ferner Urteile vom a.a.O. Rn. 98 und vom a.a.O. Rn. 90 f.). Für ein von den Klägern insoweit angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG besteht daher kein Anlass.
(b)
Ausgehend von der dargestellten neuen Rechtslage ist im Streitfall eine Verwirklichung des Beschädigungs- oder Zerstörungsverbots durch den Bau oder Betrieb der geplanten Trasse nicht zu besorgen, weil der Planfeststellungsbeschluss unter Einschluss der in ihm angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um dem entgegenzuwirken.
Eine unmittelbare Zerstörung aktuell besetzter Nester oder Baumhöhlen soll nach dem Planfeststellungsbeschluss durch die zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung sowie durch weitere Sicherungsmaßnahmen vermieden werden; insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Tötungsverbote Bezug genommen.
Daneben kämen als schädigender Eingriff allenfalls mittelbare Einwirkungen der künftigen Autobahn durch Lärm oder andere Störeffekte in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit solche mittelbaren Einwirkungen aufgrund funktionaler Erwägungen den Beschädigungs- oder Zerstörungstatbestand erfüllen können, ist auch dies vorliegend nicht anzunehmen. Der Gefahr, dass von den Fachgutachtern des Vorhabenträgers ermittelte oder vorsorglich betrachtete Lebensstätten besonders geschützter Arten, denen eine Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion zuzuschreiben wäre, infolge solcher mittelbarer Einwirkungen verloren gehen könnten, wirkt der Planfeststellungsbeschluss durch verschiedene Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen so weit entgegen, dass nach der rechtlich nicht zu beanstandenden, weil jedenfalls vertretbaren naturschutzfachlichen Einschätzung der Beklagten wegen der im Planungsraum vorhandenen Ausweichmöglichkeiten Auswirkungen auf deren ökologische Funktion i.S.v. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. nicht zu befürchten sind.
(aa)
Bei den Fledermausarten geht der Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den standorttreuen, im Verbund wechselnder Quartiere lebenden Großen Abendsegler davon aus, dass dessen in einem Alteichenbestand an der Bielefelder Straße gelegenes Quartier beeinträchtigt sein könnte, weil der zur Zeit der Bestandsaufnahme konkret genutzte Quartierbaum nicht eindeutig habe identifiziert werden können und im Zuge der Rodung verloren gehen könnte. Um zu vermeiden, dass insoweit der Zerstörungstatbestand verwirklicht wird, sieht der landschaftspflegerische Begleitplan als Maßnahme M 4 bei Bau-km 43+750 die Sicherung von fünf Höhlenbäumen für diese Art vor. Die Kläger haben mit ihrer Kritik nicht die naturschutzfachlich vertretbare Einschätzung der Beklagten zu erschüttern vermocht, dass der verbleibende Höhlenverbund ausreichend ist bzw. dass die betroffenen Individuen den von ihnen ohnehin im Wechsel genutzten Quartierverbund ggf. um einen oder mehrere Quartierbäume ergänzen können. Allein dass sich die Anzahl der Quartierbäume verringert, reicht dafür nicht aus.
Ähnliches gilt für das Quartier der Breitflügelfledermaus in oder nahe einem trassennahen Gehöft im Bereich der Bielefelder Straße, von dem auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag ausgeht. Auch insoweit ist die Einschätzung der Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die ökologische Funktion des Quartiers i.S.v. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. gewahrt bleibt, weil die betroffenen Exemplare aufgrund ihres artbedingten Wechselverhaltens andere, in ausreichender Anzahl vorhandene geeignete Quartiere werden nutzen können. Dass dafür geeignete Mauerspalten, Dachüberstände o.ä. im Untersuchungsraum nicht vorhanden wären, kann ausgeschlossen werden.
Für das Braune Langohr, bei dem auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag von sechs möglicherweise verloren gehenden Quartieren ausgeht, sieht der landschaftspflegerische Begleitplan als Maßnahme M 3 die Sicherung von je fünf quartiergeeigneten Altbäumen im Umfeld der beeinträchtigten Bereiche bzw. in einem Fall die Anbringung von fünf Nistkästen vor, die schnell und erfolgreich besiedelt würden. Zur Vermeidung von Jagdhabitatverlusten, die sich indirekt auf die Nutzbarkeit der Quartiere auswirken könnten, sind vorsorglich weitere vorgezogene Maßnahmen in allen Funktionsräumen angeordnet, in denen Quartiere vorkommen. Auch hier gilt mit Blick auf das Quartierwechselverhalten der Art (alle ein bis vier Tage), dass nichts dafür spricht, dass die ökologische Funktion i.S.v. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. dadurch nicht gewahrt werden könnte.
(bb)
Eine mittelbare Beeinträchtigung von Vogelarten durch bau- oder betriebsbedingte Verlärmung mit der Folge, dass Fortpflanzungsstätten aufgegeben würden, wird vom artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verneint. Gegenteiliges kann auch mit Blick auf das Vorbringen der Kläger nicht angenommen werden.
Soweit sich die Kläger zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Kritik darauf berufen, geschützte Stätten bestimmter Vogelarten würden deshalb beeinträchtigt, weil sog. Effektdistanzen gemäß der Untersuchung "Vögel und Verkehrslärm" des Kieler Instituts für Landschaftsökologie vom November 2007 (Garniel/Mierwald u.a.) nicht eingehalten würden, greift dieser Einwand aus einem doppelten Grunde nicht durch: Zum einen ist mit diesen Effektdistanzen lediglich eine Obergrenze bezeichnet, bis zu der negative Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die räumliche Verteilung der Vögel einer Art nicht ausgeschlossen werden können (ebd. S. 61, 226 f.). Zum anderen beschreiben sie lediglich Lärmauswirkungen bei ungehinderter Schallausbreitung. Im Streitfall ist die geplante Trasse der A 33 dagegen beinahe vollständig von Lärmschutzwänden bzw. -wällen umgeben. Die fachliche Einschätzung der Beklagten, dass dadurch Störwirkungen weitgehend abgefangen werden und deshalb keine Funktionseinbuße der in Rede stehenden Fortpflanzungsstätten eintritt, erscheint schlüssig und ist jedenfalls von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.
Für das nur 20 Meter von der Trasse entfernt gelegene Brutvorkommen des reviertreuen, sein Nest jährlich neu bauenden Gartenrotschwanzes auf dem Hof H. sieht der landschaftspflegerische Begleitplan als Maßnahme M 2 vor, dass eine Vegetationsperiode vor Baubeginn östlich des Hofes und im Umfeld des Umspannwerkes Nistkästen (je fünf Halbhöhlen- und fünf Normalnistkästen) abseits der Trasse angebracht werden; dadurch könne die ökologische Funktion des bisherigen Nistplatzes aufgefangen werden. Soweit die Kläger dies bezweifeln, weil die vorgesehenen Standorte nur 100 und 250 Meter von der Trasse entfernt und damit innerhalb der sog. Effektdistanz von 300 Metern lägen, ist dieser Einwand schon deshalb unerheblich, weil der Planfeststellungsbeschluss die von den Klägern behaupteten Standortentfernungen nicht festlegt, sondern den genauen Standort der Ausführungsplanung überlässt und der vom landschaftspflegerischen Begleitplan vorgegebene Rahmen die Einhaltung eines Trassenabstands von 300 Metern zulässt.
Mit Blick auf die Heidelerche geht der artenschutzrechtliche Fachbeitrag von zwei Revieren (zwei Brutpaaren) im Untersuchungsgebiet aus, je einem nördlich und südlich der Trasse. Denkbare Randeffekte auf das nördliche Gesamthabitat, dessen Minimalabstand zur Trasse 150 Meter betrage, sollen durch die dort vorgesehene Immissionsschutzwand vermieden werden. Bei dem südlichen Revier betrage der Minimalabstand zwischen Trasse und Gesamthabitat 100 Meter; der fragliche Brutplatz liege aber mehr als 300 Meter von der Trasse entfernt in einem Waldrandbereich. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Beklagten, dass eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes deshalb nicht zu besorgen sei, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
Ähnlich verhält es sich beim relativ brutplatztreuen, gleichwohl eine kleinräumige Flexibilität aufweisenden Kiebitz und dessen - auch vom artenschutzrechtlichen Fachbeitrag angesprochenen - beiden Brutplätzen: Der eine, nördlich der Queller Straße (K 31) rund 100 Meter von der Trasse entfernte Brutplatz werde durch die Trasse eingeengt und isoliert (nördliches Brutpaar); hinsichtlich des anderen, nördlich der Justizvollzugsanstalt gelegenen, rund 300 Meter von der Trasse entfernten Brutplatzes komme es zu einer Einengung des Offenlandbereichs (südliches Brutpaar). Die für beide Plätze relevante Störwirkung durch Verkehrslärm werde hinsichtlich des südlichen Brutpaares schon durch die beidseitigen Lärmschutzwälle begrenzt. Zur Stabilisierung beider Vorkommen, deren Verlust andernfalls auch nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu erwarten ist, sieht der landschaftspflegerische Begleitplan als Maßnahmen M/A 26.4 und M/A 26.15 vor, durch die Entwicklung von Extensivgrünland mit Blänken im Bereich offener Weideflächen westlich der Trasse mindestens eine Vegetationsperiode vor Baubeginn Ausweichhabitate zu schaffen. Die Kritik der Kläger, dass die Ersatzflächen ihrerseits nur 400 Meter von der Trasse entfernt seien, geht fehl, weil sie bei dieser Entfernung beginnen und sich bis zu 600 Meter entfernt von der Trasse erstrecken; für die Befürchtung, die Ersatzbrutplätze stünden möglicherweise nicht zur Verfügung, fehlt jeder greifbare Anhalt.
Hinsichtlich des Grünspechts ist auf der Grundlage der Bestandsaufnahme des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags davon auszugehen, dass im Trassenbereich und dessen Umfeld kein Nachweis vorliegt. Beim Kleinspecht verhält es sich im Ergebnis ähnlich. Insoweit geht der artenschutzrechtliche Fachbeitrag von drei Brutrevieren im weiteren Trassenumfeld aus. Anders als für das Vorkommen in der Lutterniederung seien für die beiden Brutreviere östlich der Justizvollzugsanstalt (südlich der Zinnstraße) und am Foddenbach baubedingte Lärmeinwirkungen nicht auszuschließen; sie führten aber nicht zur Aufgabe des Brutvorkommens. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen für alle drei Brutreviere würden durch die Immissionsschutzeinrichtungen deutlich reduziert. Hiernach ist mit Blick auf das artbedingte Wechselverhalten des Kleinspechts, der im Jahr mehrere (Brut- und Schlaf-)Höhlen schlägt, und angesichts der ausreichend großen Ausstattung des näheren Naturraums mit erforderlichem Weich- und Totholz nicht davon auszugehen, dass der gesamte Funktionsraum zur Anlage von Bruthöhlen entfällt. Diese jedenfalls gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. den Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand ausschließende Einschätzung der Beklagten haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.
Beim Rebhuhn ist nach der nicht zu beanstandenden artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme lediglich vom Vorhandensein potenzieller Brutplätze auszugehen, deren Beseitigung nicht tatbestandsmäßig ist, da es an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt. Eine Zerstörung aktuell besetzter Nester der Art ist angesichts der nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten erlaubten Baufeldfreimachung nicht zu besorgen. Für den vollständigen Verlust des Funktionsraums ist auch hier nichts ersichtlich.
Unter den Eulenarten geht der artenschutzrechtliche Fachbeitrag für die hier zunächst anzusprechende Schleiereule davon aus, dass durch das Heranrücken der Trasse an deren Brutplatz in einer Scheune auf Hof H. die zugehörigen günstigen Jagdgebiete im Westen abgeschnitten werden und durch die vorgesehenen Aufforstungsmaßnahmen für die Jagd nutzbare Offenlandbereiche verloren gehen. Der deswegen höchstwahrscheinlich drohenden Aufgabe des Brutplatzes setzt der landschaftspflegerische Begleitplan die frühzeitige Schaffung einer Nisthilfe in 1 km Entfernung entgegen (Maßnahme M 1); auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des Tötungsverbots wird Bezug genommen. Selbst wenn hiernach der von der standorttreuen Schleiereule genutzte Scheunenbereich verloren ginge, würde dessen Funktion von dieser Nisthilfe i.S.v. § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. übernommen. Entsprechendes gilt für die damit bewirkte Verlagerung des Tagesruheplatzes als Ruhestätte. Dass die Schleiereule artbedingt zwingend auf die Nutzung bzw. Wiederverwendung gerade des Scheunenbereichs angewiesen wäre und nicht auf künstlich geschaffene oder natürlich vorhandene und von der Art akzeptierte Ersatzstandorte ausweichen könnte, ist nicht ersichtlich.
Für die Waldohreule weist der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kein Nest im Trassenbereich nach, sondern geht lediglich von einem potenziellen Brutrevier im Bereich Patthorst und Upheide im Trassenumfeld aus. Dessen Beeinträchtigung ist mangels Individuenbezug bereits nicht tatbestandsmäßig. Unabhängig davon und ungeachtet der von den Klägern betonten Neigung der Schleiereule, gerne und über Jahre hinweg ihre früheren Brutstandorte zu nutzen, greift jedenfalls auch hier § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F., weil auch für diese Eulenart, die selbst keine Nester baut, eine wiederkehrende Nutzung von ausreichend vorhandenen Fremdnestern (z.B. Nestern von Krähenvögeln) zu erwarten ist. Nichts anderes gilt für den - in seinem Nistverhalten vergleichbaren, d.h. ebenfalls nur relativ revier- und brutplatztreuen - Waldkauz, für den der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wiederum keinen Nachweis konkreter Brutplätze im Trassenbereich erbracht hat, aber von sechs bis sieben Brutvorkommen im gesamten Untersuchungsgebiet, mithin von unterstellten Brutplätzen ausgeht. Auch insoweit ist nach der vertretbaren naturschutzfachlichen Einschätzung der Beklagten davon auszugehen, dass wegen der ausreichenden Flexibilität dieser Art zur Annahme von Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang beim Brutplatzangebot kein verbotsrelevanter Engpass eintreten wird.
Was den Verlust des Brutplatzes des Turmfalken nach dem Abriss eines dem Straßenbauvorhaben entgegenstehenden Hauses betrifft, gilt Ähnliches: Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag weist die Art eine hohe Flexibilität in der Nistplatzwahl bei auch im Umfeld vorhandenen Ausweichmöglichkeiten auf; als solche könnten Nischen, Nistkästen und Nester anderer Arten dienen. Die Einschätzung der Beklagten, dass die ökologische Funktion des bisherigen Brutplatzes von solchen vergleichbaren und nutzbaren Ausweichstandorten übernommen werden könne, hält - weil naturschutzfachlich jedenfalls vertretbar - gerichtlicher Kontrolle stand.
(cc)
Hinsichtlich des unter den Amphibien allein zu betrachtenden Kammmolchs wird nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag das Laichgewässer dieser Art im Bereich Hexenbrink weder bau- oder anlagenbedingt in Anspruch genommen, noch wird es mittelbar funktionslos. Die gleichwohl im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Anlage eines Ersatzlaichgewässers dient lediglich dem Auffangen vorsorglich unterstellter Funktionsverluste.
(3)
Eine Verwirklichung des Störungstatbestandes ist bei einer Zulassung des Vorhabens ebenfalls nicht zu befürchten.
§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. verbot es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Nach der Neufassung (Nr. 2 n.F.) ist es verboten, die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; dabei liegt nach der Definition des 2. Halbsatzes eine erhebliche Störung dann vor, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
(a)
Der Senat hegt keine Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der durch die Neufassung eingeführten Erheblichkeitsschwelle. Mit den Vorgaben der Habitatrichtlinie steht das nationale Recht in Einklang, weil auch der entsprechende gemeinschaftsrechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL gemäß seinem eindeutigen Wortlaut nur Störungen "dieser Arten" verbietet - im Gegensatz zur Tötung von "Exemplaren dieser Arten" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL - und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (vgl. Urteile vom a.a.O. Rn. 237 und vom a.a.O. Rn. 104). Dass dies mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL umgesetzten Art. 6 Buchst. c der Berner Konvention nicht vereinbar wäre (so Gellermann, NuR 2009, 8 <12>), vermag der Senat der angeführten Vorschrift dieses völkerrechtlichen Vertrages nicht zu entnehmen. Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d VRL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss. Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) und das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 44).
(b)
Der somit in seiner Neufassung anzuwendende Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 34 m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss hält die Möglichkeit solcher Störungen während der Balz- und Paarungszeit bzw. während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten für Fledermaus- und Vogelarten nicht für ausgeschlossen. Bei Zugrundelegung der neuen Gesetzeslage, die der Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigen konnte, ist indes nicht zu besorgen, dass von dem Vorhaben ausgehende Störwirkungen - unter Einschluss der angeordneten Vermeidungsmaßnahmen - die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Das gilt für alle in Betracht zu ziehenden Teile des Artenspektrums. Dem Hinweis der Beklagten, dass die relevanten Fledermausarten während des Zeitraums der Baufeldfreimachung besonders aktiv und deshalb unempfindlich gegen Störungen seien, haben die Kläger nichts Substanzielles entgegengesetzt. Dass Störungen potenzieller Vogelbrutvorkommen während der Bauzeit oder beim Betrieb der Autobahn - unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen - Populationswirksamkeit erreichen könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für den Kammmolch ist nichts Abweichendes zu erkennen.
c) Die von den Klägern behaupteten Betroffenheiten geschützter Tierarten, die über die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme hinausgehen, soweit sie auf stets möglichen Veränderungen im Naturraum beruhen können, sind nicht entscheidungserheblich. Es liegt auf der Hand, dass der in Rede stehende Naturraum einem stetigem Wechsel unterliegt. Das Nest eines Vogels oder die Baumhöhle einer Fledermaus, die zur Zeit der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme noch aktuell besetzt waren, können - je nach Artverhalten - zu späteren Zeitpunkten längst verlassen und stattdessen andere geschützte Stätten in Nutzung genommen worden sein. Dies relativiert auch den in Verfahren der vorliegenden Art von den Parteien häufig geführten Streit, ob bei einer Bestandsaufnahme ein konkretes Nest oder ein bestimmter Baum erfasst oder übersehen worden ist; jedenfalls bei nicht zwingend auf ein konkretes Nest oder eine bestimmte Baumhöhle fixierten Arten kann es zielführender sein, wie auch im Streitfall geschehen, neben der - nie vollständig möglichen - Erfassung konkret genutzter Schutzstätten das grundsätzliche Habitatpotenzial eines Untersuchungsraums abzuschätzen. Den wegen des stetigen Wechsels der Natur möglichen Veränderungen der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses darf die Planfeststellungsbehörde regelmäßig dadurch Rechnung tragen, dass sie im Planfeststellungsbeschluss ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung anordnet. Diese Instrumente sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, neue (d.h. zuvor nicht ermittelte oder nicht vorhandene) artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen. Behauptete artenschutzrechtliche Mängel oder Unsicherheiten, die im Rahmen dieser Instrumente behoben werden können, können der Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen mangels Kausalität für dessen Eigentumsbetroffenheit grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.
So liegt es auch im Streitfall: Selbst wenn die von den Klägern behaupteten (insbesondere selbst ermittelten) weitergehenden Betroffenheiten geschützter Tierarten vorliegen und die Schwelle eines Verbotstatbestandes überschreiten sollten, ist nicht erkennbar, dass sie nach Art oder Umfang über das hinausgehen, was ein Planfeststellungsbeschluss durch eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung zu beherrschen in der Lage ist. Eine solche ist auch im Streitfall angeordnet (PFB Ziff. 8.4.1, 8.4.3, 8.4.8; landschaftspflegerischer Begleitplan, Deckblatt I S. 112; artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Deckblatt I, Teil B, S. 28). In deren Rahmen können artenschutzrechtliche Mängel oder Unsicherheiten der beschriebenen Art grundsätzlich aufgefangen (erkannt und behoben) werden.
Selbst wenn aber die von den Klägern behaupteten artenschutzrechtlichen Mängel und Unsicherheiten über den mittels der angeordneten ökologischen Baubegleitung zu bewältigenden Rahmen hinaus gehen sollten, steht ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren entgegen, dass artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen können (Urteil vom a.a.O. Rn. 129 ff.). Die von den Klägern behaupteten artenschutzrechtlichen Risiken gehen nach Art und Umfang jedenfalls über diesen Bereich nicht hinaus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihnen nicht durch weitere, ggf. ergänzend anzuordnende Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden könnte, ohne dass sich an der planfestgestellten Trasse etwas ändern würde. Dann aber kann ihre Klage mangels Kausalität der behaupteten Mängel für ihre Eigentumsbetroffenheit insoweit keinen Erfolg haben.
3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Die Belange der Kläger, insbesondere ihr Schutz vor schädlichem Verkehrslärm und Luftschadstoffen, sind rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Soweit die Kläger die dem Gutachten zur künftigen Lärmbelastung zugrundeliegende Verkehrsprognose angreifen, kann ihren dagegen erhobenen Einwänden nicht gefolgt werden (a). Dasselbe gilt für die Prognose zur Luftschadstoffbelastung (b). Das Vorhaben ist ferner weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Abschnittsbildung (c) noch hinsichtlich der Trassenwahl zu beanstanden (d). Schließlich sind die persönlichen Betroffenheiten der Kläger durch die Inanspruchnahme von Flächen abwägungsfehlerfrei behandelt worden (e).
a) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes der Wohnbevölkerung im Allgemeinen und der Kläger im Besonderen Fehler unterlaufen sind, auf die das Anfechtungs- oder zumindest das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren gestützt werden könnte. Die Kläger wenden gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange im Wesentlichen ein, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung der A 33 weit unterschätzt worden sei. Träfe diese Kritik zu, könnte davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen sein; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose könnte deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Die Prognose der künftigen Verkehrsbelastung der A 33 ist jedoch nicht zu beanstanden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Untersuchung der von einem Straßenbauvorhaben voraussichtlich ausgehenden Geräuschimmissionen voraus, dass die ihr zugrunde liegende Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist ( BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <131>; BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N.).
Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.
Die von den Klägern und ihrem Sachbeistand Dipl.-Geogr. Ha. (Büro RegioConsult) geäußerte Kritik vor allem an der Verkehrsuntersuchung 2003 geht im Wesentlichen dahin, dass lediglich eine nach der RAS-Q 96 unzureichende Trendprognose angestellt worden sei, dass diese auf unzutreffenden oder unsicheren Annahmen und intransparenten Daten beruhe, dass sie im Vergleich mit anderweitigen Daten einer bestimmten Zählstation bzw. eines Gutachtens des Büros IVV (Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung GmbH & Co. KG) nicht plausibel und dass der Anteil des Lkw-Segments zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen Gesamtgewicht nicht zutreffend erfasst worden sei.
Sämtlichen Einwänden sind die Beklagte und der Gutachter Dr. Z. vom Büro DTV-Verkehrsconsult (DTV-VC), vormals HB-Verkehrsconsult (HB-VC), überzeugend entgegentreten:
Danach hat der genannte Gutachter im Streitfall keine Trendprognose, sondern - wie dies von Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur RAS-Q 96 bei der Neuplanung von Verkehrsanlagen grundsätzlich gefordert wird - eine Modellprognose durchgeführt, die auf der Basis eines vorhandenen Verkehrsmodells des Untersuchungsgebiets sowie vorhandener und eigener Zählungen verkehrszellenbezogen anhand eines Steigerungsfaktorenmodells erarbeitet worden ist. Dies war im Übrigen (wenn auch sehr verkürzt) der Verkehrsuntersuchung 2003 selbst zu entnehmen (S. 2 ff.). In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter die Grundlagen und Einzelschritte seines Vorgehens näher erläutert. Danach liegen seiner Untersuchung aktuelle Daten aus der offiziellen Straßenverkehrszählung 2000, aus eigenen Zählungen an acht Knotenpunkten, darunter aus zwei zweiwöchigen Dauerzählungen, sowie aus Befragungen an vier Querschnittstellen zugrunde. Unter Einbeziehung anderer zum Untersuchungsraum vorliegender Gutachten sei ein bestehendes Verkehrsmodell des Untersuchungsraums aktualisiert und mit den Realdaten so weit kalibriert worden, dass es Plausibilitätsprüfungen standgehalten habe. Bei der hierauf aufbauenden Umlegung des Modells auf den Prognosefall anhand von Steigerungsfaktoren für jede einzelne Quelle-Ziel-Beziehung seien rund 140 Verkehrszellen und rund 22 000 Einzelbeziehungen betrachtet worden.
Auf den Vorwurf der intransparenten Datengrundlage hat der Gutachter darauf verwiesen, dass die wesentlichen Arbeitsschritte dokumentiert worden seien und beim Vorhabenträger hätten eingesehen werden können. Die behauptete Inplausibilität der Prognose im Vergleich mit anderen Daten hat er u.a. damit entkräftet, dass die von den Klägern hierfür angeführte Dauerzählstelle Halle-Gartnisch in der Vergangenheit häufig ausgefallen sei, unzuverlässige Ergebnisse geliefert habe und deshalb im Jahr 2006 abgeschaltet worden sei. Auf die weitere Kritik der Kläger, wonach die Befragungen von HB-VC nur im Stadtgebiet von Bielefeld und in einer zu kurzen Zeitspanne durchgeführt worden seien und die am Nachmittag gewonnenen Ergebnisse nicht auf den Vormittag hätten gespiegelt werden dürfen, hat der Gutachter erwidert, dass die von ihm erarbeitete Prognose nicht bloß auf die Befragungen in Bielefeld, sondern - wie beschrieben - auf eine wesentlich breitere Datengrundlage gestützt sei, die über das geforderte Maß weit hinaus gehe, ferner dass es methodisch sehr wohl zulässig sei, Vier-Stunden-Zählungen hochzurechnen, und dass die Verkehrsteilnehmer in beide Richtungen (zur Hin- und Rückfahrt) befragt worden seien. Aus der bundesweiten Verkehrszählung ergebe sich, dass im Untersuchungsraum weitgehend symmetrische Belastungsverhältnisse herrschten. Das von den Klägern angeführte Gutachten des Büros IVV sei für eine kommunale Untersuchung mit einem anderen Ansatz erstellt worden, so dass ein direkter Vergleich nicht möglich sei. Einzelne starke Abweichungen resultierten aus einer unterschiedlichen Netztopologie, unterschiedlichen Nachfragematrizen und einer unterschiedlichen Berücksichtigung von Quell-, Ziel- und Binnenverkehren mit unterschiedlich gut erreichbaren Anschlussstellen. Dass daraus teilweise abweichende Ergebnisse resultierten, liege auf der Hand.
Soweit der Sachbeistand der Kläger Dipl.-Geogr. Ha. in der mündlichen Verhandlung die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose anhand konkreter Zahlen aus der IVV-Untersuchung in Zweifel ziehen wollte, war dem - ungeachtet des Vorstehenden - schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil er die behauptete geringere Entlastungswirkung der geplanten A 33 anhand eines Vergleichs der Daten der Analyse 2008 mit dem Prognose-Planfall 2020 herleiten wollte (Folien 6 und 7 der Präsentation). Eine sachgerechte Betrachtung würde voraussetzen, dass der Prognose-Nullfall 2020 mit dem Prognose Planfall 2020 verglichen würde. Zahlen für den Prognose-Nullfall 2020 (DTV-Werte ohne Verwirklichung des Vorhabens) konnte er indes nicht nennen. Im Übrigen würde sich bei einem - wie dargestellt: an sich unstatthaften - Vergleich der DTV-Werte von HB-VC (Nullfall 28 000, Planfall 13 000 Kfz/24 h) und von IVV (Analyse 2008: 22 600, Planfall mit A 33: 20.800 Kfz/24 h) ergeben, dass danach immerhin eine Entlastung von 7 200 Kfz/24 h (von 28 000 auf 20 800 Kfz/24 h) zu erwarten wäre.
Zurückzuweisen ist schließlich der Einwand, in der Verkehrsprognose seien nur Lkw über 3,5 t berücksichtigt worden. Dies ist unzutreffend. Vielmehr ist der planfestgestellten lärmtechnischen Untersuchung - wie vorgeschrieben (Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sowie Tabelle 3 der RLS-90) - der Lkw-Anteil mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht zugrunde gelegt worden (vgl. Deckblatt I Unterlage 11 S. 5). Dies hat der Gutachter Dr. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Der zwischenzeitliche Vortrag der Beklagten, gestützt auf eine Mitteilung der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt), wonach im Rahmen der Verkehrslärmberechnung auf eine Ermittlung und Berechnung des fraglichen Lkw-Segments verzichtet werden könne (BASt 1/2009, Straßenverkehrstechnik 5.2009 S. 313), ist damit gegenstandslos und gibt lediglich Anlass zu dem Hinweis, dass eine fachtechnische Mitteilung der BASt nicht in der Lage ist, geltendes Recht (s.o.) abzuändern.
Entgegen der Kritik der Kläger kann der Senat auch nicht erkennen, dass das Lkw-Segment zwischen 2,8 und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht nicht fachgerecht ermittelt worden ist. Der Gutachter Dr. Z. hat in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass - wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 157) - mangels bindender Vorgaben durch Regelwerke die Wahl der "richtigen" Methode zur Ermittlung dieses Lkw-Segments der fachlichen Einschätzung des mit der Verkehrsprognose befassten Sachverständigen obliege. Sein Büro verfahre in ständiger Praxis in der Weise, dass das fragliche Segment anhand der Bereifung der Fahrzeuge ermittelt, d.h. dass danach unterschieden werde, ob die Fahrzeuge über eine Doppelbereifung verfügten oder nicht; dieses für die Zählpersonen leicht erkennbare Kriterium habe sich bei einer Gesamtschau des derzeitigen Fahrzeugtypenkatalogs im Großen und Ganzen als tragfähig erwiesen. Ein solches Vorgehen sei jedenfalls genauer und zuverlässiger, als auf prozentuale Umrechnungsfaktoren der BASt zurückzugreifen, die nur pauschale Annahmen darstellten, oder als darauf zu setzen, dass die Zählpersonen nach einer "Typenschulung" die Fahrzeugtypen selbst zutreffend erfassten, was wegen der Vielzahl von oft kaum unterscheidbaren Fahrzeugtypen kaum fehlerfrei möglich sei. Dies erscheint dem Senat plausibel. Hiernach ist das Vorgehen des Sachverständigen jedenfalls nicht als methodisch unzulänglich oder gar ungeeignet zu beanstanden.
b) Das Planvorhaben wirft auch keine Probleme für die Luftqualität auf, die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätten bewältigt werden müssen.
Die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) stellt keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens dar. Grund dafür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung stehen (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren ( BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <61> und vom - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28>).
Die genannten Grenzwerte erlangen allerdings im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots insoweit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planfeststellung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist grundsätzlich gehalten, die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte zu bewältigen. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt. Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom a.a.O. m.w.N.).
Diesen Grundsätzen wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht.
Die planfestgestellte Schadstoffuntersuchung durch das Ingenieurbüro L. GmbH & Co. KG vom September 2004 hat sich auf eine Abschätzung der vor allem durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaubpartikel PM10 beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, für die Schadstoffbelastung mit Blei, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid seien die Beiträge des Straßenverkehrs von untergeordneter Bedeutung. Dagegen sind Einwände nicht zu erheben. Die Untersuchung gelangt - abweichend von einer ersten, auf der Basis des Merkblatts für Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002, (MLuS 02) erstellten Abschätzung vom August 2003 - nunmehr in Anwendung des Rechenverfahrens PROKAS - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Planfall 2020 zu dem Ergebnis, dass alle Schadstoffgrenzwerte, auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungen des PM10-Tageswertes, eingehalten werden, und zwar auch ohne dass die prognostizierte Reduktion der Hintergrundbelastung berücksichtigt würde. Das im Rahmen des Deckblatts II eingeholte weitere Luftschadstoffgutachten desselben Büros vom März 2006 kommt für den Bereich des Autobahnzubringers Schnatweg für den Planfall 2020 zu dem gleichen Ergebnis, weist aber auf eine erhöhte Belastung in der Ortsdurchfahrt Halle während der Phase des Ausbauendes am Schnatweg hin, die jedoch nur vorübergehend sei. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen ist die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu der Einschätzung gelangt (PFB S. 365 ff.), dass hinsichtlich der Luftschadstoffe kein Handlungsbedarf bestehe, weil die durch das Vorhaben bewirkte Zusatzbelastung weder für sich noch zusammen mit der bestehenden Hintergrundbelastung zu Grenzwertüberschreitungen führen werde; zudem würden die mit dem Deckblatt I noch deutlich erweiterten aktiven Lärmschutzeinrichtungen sowie Böschungsbepflanzungen für eine weitere Minderung des Schadstoffeintrags sorgen. Für die gesondert zu betrachtende Ortsdurchfahrt der B 68 in Halle seien besondere Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Minderung der Immissionsbelastung während der beschriebenen Übergangsphase vorgesehen bzw. möglich (PFB S. 367 f.). Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass die Luftschadstoffbelastung im Untersuchungsraum nicht mit dem dafür vorgesehenen Instrument der Luftreinhalteplanung zu bewältigen und stattdessen eine Problemlösung schon in der Planfeststellung erforderlich wäre.
Die hiergegen gerichtete Kritik der Kläger greift nicht durch. Ihrem Einwand, dass die Schadstoffabschätzung nach MLuS 02 zu anderen Ergebnissen geführt habe, ist die Beklagte mit dem Hinweis entgegen getreten, dass die Voraussetzungen für eine Abschätzung nach diesem Verfahren im Streitfall nicht vorlägen, weil danach nur Lärmschutzbauten bis 6 m Höhe berücksichtigt werden könnten, hier aber zum Teil deutlich höhere Einrichtungen vorgesehen seien. Zudem könnten Kreuzungen und Anschlussstellen nur stark vereinfacht berücksichtigt werden; dies sei für den Bereich des Zubringers Schnatweg relevant. Auch die weitere die Grundlagen der Schadstoffprognose in Zweifel ziehende Kritik der Kläger, namentlich an der sog. Romberg-Formel und zu generellen Unsicherheitsmargen, hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen: Erstere sei nach wie vor herrschend; Unsicherheiten seien bekannt, die vorgenommene Abschätzung sei aber eher konservativ und bewege sich "auf der sicheren Seite". Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht die Überzeugung gewinnen können, dass seine Darlegungen insoweit fachlich-methodisch unvertretbar waren.
Die Kritik der Kläger an einzelnen Einsatzfaktoren der Luftschadstoffgutachten rechtfertigt ebenfalls keine rechtliche Beanstandung. Da für die Hintergrundbelastung im Untersuchungsgebiet keine genauen Messdaten vorlagen, hat die Luftschadstoffuntersuchung insoweit einen Mittelwert aus den Messdaten anderer geeignet erscheinender Messstationen angesetzt. Auf die hieran geübte Kritik des Sachbeistands der Kläger hat der Gutachter Dr. B. in der mündlichen Verhandlung mit plausiblen Argumenten erwidert: Unter den herangezogenen Stationen sei die Station Bielefeld-Ost eher ballungsraumtypisch, während die Stationen Eggegebirge und Solling als ländliche Waldstationen zu charakterisieren seien. Für das Luftschadstoffgutachten vom September 2004 seien jedoch nicht allein die dort (Tab 4.1) aufgelisteten drei Stationen betrachtet worden. Deren Nennung sei nicht abschließend; die Werte seien auch nicht arithmetisch gemittelt worden. Aufgrund ihrer Lage und Umgebung am besten mit dem Untersuchungsraum vergleichbar sei die Station Soest, die ebenfalls für die Bildung des Mittelwertes maßgeblich gewesen sei; dass sie rund 60 km (Luftlinie) von Bielefeld entfernt liege, sei insoweit irrelevant. Als wesentliches Argument für die fachlich-methodische "Richtigkeit" seines Vorgehens hat der Gutachter hervorgehoben, dass die so erfolgte Abschätzung der Hintergrundbelastung durch spätere Messwerte aus Halle bestätigt und dass sein Ansatz vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (für den benachbarten Planabschnitt 5 B) als plausibel bezeichnet worden sei. Soweit die Kläger auch gegenüber der Luftschadstoffprognose beanstanden, dass der Lkw-Anteil zu niedrig angesetzt sei, ist dem aus den oben im Zusammenhang mit der Verkehrsprognose genannten Gründen nicht zu folgen. Hiernach sieht der Senat keinen Anlass, die Luftschadstoffprognose als fehlerhaft zu beanstanden.
c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch unter dem Blickwinkel der Abschnittsbildung nicht an einem Abwägungsfehler, der eine Aufhebung rechtfertigt.
(1)
Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt es dem planfestgestellten Abschnitt nicht an einer eigenen Verkehrsfunktion (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152 f.> m.w.N.). Es ist nicht zu erkennen, dass im Falle des Scheiterns der Gesamtplanung die Verwirklichung des Planabschnitts 6 nicht sinnvoll bliebe und lediglich einen Planungstorso darstellen würde. Auch die Kläger verkennen nicht, dass das (vorläufige) Autobahnende im Nordwesten über den Zubringer Schnatweg an das allgemeine Verkehrsnetz angeschlossen sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ausgewiesenen Mehrbelastungen der B 68 nicht zu bewältigen wären oder großräumige Verlagerungen nicht hinreichend erfasst würden und deshalb eine noch höhere Mehrbelastung zu erwarten wäre, sind nicht substantiiert dargelegt worden.
(2)
Die Aufspaltung des Gesamtvorhabens in Teilabschnitte ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil naturschutzrechtliche Probleme, die das Gesamtvorhaben im nördlichen Nachbarabschnitt 7.1 aufwirft, auf diese Weise ausgeblendet worden wären und ungelöst blieben.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats erfährt die grundsätzliche Zulässigkeit der Abschnittsbildung durch das Habitatrecht keine Einschränkung; für das Artenschutzrecht gilt nichts Anderes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Die Prognose muss ergeben, dass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese Prognose fällt nicht schon deshalb negativ aus, weil das Vorhaben im weiteren Verlauf voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet haben kann oder haben wird; vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob es möglich erscheint, mit Hilfe von Schutzmaßnahmen die Verträglichkeit zu gewährleisten oder aufgrund einer Abweichungsprüfung zur Zulässigkeit des Vorhabens zu gelangen (vgl. zum Ganzen das Urteil vom a.a.O. Rn. 270 f.).
Nach diesem Maßstab ist nicht substantiiert dargetan, dass dem Gesamtvorhaben der A 33 im nördlichen Nachbarabschnitt 7.1 mit Blick auf das durch die Weiterführung der Trasse betroffene FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Planungshindernis entgegensteht. In den hierzu von Klägerseite vorgelegten Gutachten werden insoweit lediglich mögliche Beeinträchtigungen des genannten FFH-Gebiets dargestellt, geplante Schutzmaßnahmen bemängelt und Ermittlungsdefizite beklagt. Dem Vortrag der Kläger ist aber nicht zu entnehmen, dass die befürchtete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen unter die Erheblichkeitsschwelle gedrückt und das Vorhaben auch nicht im Rahmen der Abweichungsprüfung zugelassen werden kann. Hinzu kommt, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten der Trassenverlauf im Abschnitt 7.1 in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden inzwischen weiter modifiziert worden ist mit der Folge, dass es nach derzeitigem Planungsstand zu keiner flächenmäßigen Inanspruchnahme des genannten FFH-Gebiets kommen wird. Mit Blick auf das Artenschutzrecht gilt nichts anderes; auch insoweit ist nicht substantiiert dargetan, dass dem weiteren Trassenverlauf im Folgeabschnitt 7.1 unüberwindbare, d.h. auch nicht durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen oder ggf. im Wege der Ausnahme (§ 43 Abs. 8 BNatSchG) auszuräumende artenschutzrechtliche Planungshindernisse entgegen stünden.
d) Die Trassenwahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kläger rügen eine unzureichende und fehlerhafte Prüfung anderer in Betracht zu ziehender Trassenvarianten. Sie haben zuletzt im Wesentlichen geltend gemacht, es gebe mit der von ihnen bzw. der Bürgerinitiative "Südtrassen-Union" (STU) entwickelten, in dieser Form erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegten sog. optimierten Südtrasse eine vorteilhaftere Linienführung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N.).
Diesem Maßstab genügt die Trassenwahl des Beklagten auch mit Blick auf die von den Klägern favorisierten Trassenvarianten. Dass die Beklagte sich weder für die STU-Südvariante noch für deren optimierte Form noch für eine andere der untersuchten Varianten entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1)
Im Planfeststellungsbeschluss ist die im Laufe der Jahre geführte Trassendiskussion eingehend dargestellt (PFB S. 143 - 216), darunter auch ein Vergleich der schließlich planfestgestellten Trasse V 16/K 1 mit der STU-Trasse (PFB S. 194 f., 210 ff.). Danach ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie im Jahr 1993 (UVS 1993) für den gesamten Untersuchungsraum (aller drei Abschnitte) eine umfassende Untersuchung mit insgesamt 40 Varianten durchgeführt worden. Im Bereich des hier zu betrachtenden Abschnitts 6 fanden sich dabei vier verschiedene Linienvarianten. Bezogen auf den gesamten Untersuchungsraum schloss die später linienbestimmte Trasse (in der UVS 1993 als V 16 bezeichnet) zwar schlechter ab als eine andere Nordvariante (V 38/V 37), dies jedoch vor allem wegen ihrer Wirkungen auf die Umwelt im Abschnitt 7.1, für den die Trassenführung inzwischen in diesem Punkt wesentlich optimiert worden ist. Bezogen auf den Abschnitt 6 (ohne den Zubringer Schnatweg) stimmen die beiden Varianten in den östlichen zwei Dritteln überein; im übrigen Bereich verlaufen sie zwischen dem Ortskern von Steinhagen und Amshausen, die linienbestimmte Variante max. 1 km weiter südlich. Alle untersuchten Südvarianten (V 1 bis V 8), die südlich von Steinhagen verlaufen, schieden u.a. wegen der Beanspruchung gering belasteter Freiräume und wegen der geringeren verkehrlichen Entlastung bereits bei einer Grobprüfung aus.
Auch der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Varianten - nicht zuletzt unter Umweltaspekten - Konflikte in sich trügen und teilweise kritisch zu beurteilen seien. Das wird auch für die planfestgestellte Trasse konzediert; gleichwohl sei diese vorzugswürdig. Die Nullvariante wird verworfen, weil mit ihr die Planungsziele, vor allem eine Entlastung der bereits derzeit überbeanspruchten B 68, nicht zu erreichen seien. Dasselbe gelte für die Ausbauvariante (Ausbau der B 68 mit Ortsumgehungen), die zudem erhebliche Eingriffe in die Siedlungsstruktur verursachen würde. Die Variante V 37 sei in der noch in der UVS 1993 dargestellten Ausführung wegen damit verbundener großer Eingriffe in Grundwasserleiter faktisch nicht zu verwirklichen. Die Variante V 29 weiche im hier betrachteten Abschnitt 6 nicht abwägungserheblich von der planfestgestellten Trasse V 16/K 1 ab. Die STU-Varianten (Trasse STU und STU-Süd) seien mit Blick auf verschiedene Kriterien nicht vorzugswürdig: Bei einer Betrachtung der Streckenlänge und der betroffenen normierten Empfindlichkeit (BE-Wert) wiesen sie bei annähernd gleicher Länge deutlich höhere BE-Werte auf als die planfestgestellte Variante V 16/K 1. Die Variante V 16/K 1 schneide unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschutzes am besten ab, weil sie am wenigsten konfliktträchtige Bereiche berühre, während die beiden Südtrassen Trenn- und Zerschneidungswirkungen mit Blick auf das FFH-Gebiet "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch" und die Naturschutzgebiete "Foddenbach-Landbach" und "Feuchtwiesen in den Wösten" mit sich brächten. Neben diesen (und weiteren) Umweltkriterien liege ein weiterer Nachteil der Südvarianten in ihrer - aufgrund der Entfernung zu den maßgeblichen Siedlungsgebieten auf der Hand liegenden - geringeren verkehrlichen Entlastungswirkung für die B 68 und für das nachgeordnete Straßennetz. Wenn die Beklagte - wie im Planfeststellungsbeschluss dargestellt - nach eingehender Würdigung aller Parameter sich letztlich für die planfestgestellte Trasse entschieden hat, liegt dies innerhalb ihres gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Abwägungsspielraums.
Die von den Klägern insoweit geübte Kritik verfehlt den oben dargestellten rechtlichen Maßstab. Die beiden erwähnten Südvarianten sind nach Auslegung der Planunterlagen in der aus drei Gutachten bestehenden "Umweltverträglichkeitsstudie Südtrasse 2005" (UVS Südtrasse 2005) näher untersucht worden. Dass diese UVS auf einer naturschutzfachlich unzureichenden Datengrundlage und überhaupt auf einer defizitären Sachverhaltsermittlung beruhte, ist nicht zu erkennen. Für eine von den Klägern geforderte Alternativenprüfung nach FFH- und Artenschutzrecht bestand rechtlich kein Anlass, zumal das FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" erst im Planungsabschnitt 7.1 näher zu betrachten war. Dass die UVS Südtrasse 2005 in Umfang und Detailliertheit hinter den Untersuchungen für die planfestgestellte Trasse zurückbleibt, begründet kein Abwägungsdefizit. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, Alternativen, die bereits im Rahmen einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, frühzeitig auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen ( BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250> und vom - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <149>, jeweils m.w.N.). Das ist im Streitfall auch für die in der UVS Südtrasse 2005 behandelten Varianten nicht zu erkennen.
(2)
Die von den Klägern erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in dieser Form vorgelegte sog. optimierte Südtrasse musste sich der Planfeststellungsbehörde ebenfalls nicht als vorzugswürdig aufdrängen, weil auch sie naturschutzrechtliche Konflikte aufwirft, vor allem aber weil sie sowohl wegen einer geringeren Entlastung der B 68 als auch unter straßenentwurfstechnischen Gesichtspunkten schlechter zu bewerten ist als die planfestgestellte Trasse.
Auch die optimierte Südtrasse vermeidet nicht von vornherein die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten. Sie verläuft im Folgeabschnitt 7.1 zwischen einzelnen Teilen des FFH-Gebiets "Ruthebach, Laibach, Loddenbach, Nordbruch", mehrere Kilometer am Rande einzelner Teilflächen sowie möglicherweise - je nach Feintrassierung - ein kurzes Stück durch eine der Teilflächen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des genannten Gebiets mindestens unter dem Aspekt entsprechender Trenn- und Zerschneidungswirkungen kann daher auch durch die von den Klägern vorgelegte und als "FFH-Vorprüfung" bezeichnete Untersuchung nicht ausgeschlossen werden. Auch diese geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der Wechselbeziehungen zwischen den Teilflächen und zum FFH-Gebiet "Tatenhauser Wald" möglich ist. Dessen Beeinträchtigung durch die planfestgestellte Trasse (bei deren Weiterführung im Abschnitt 7.1) ist dagegen durch die zwischenzeitlich erfolgten Umplanungen, die die Kläger nicht berücksichtigen, deutlich reduziert worden. Gegen die optimierte Südtrasse spricht weiter, dass sie, da sie sich vom Siedlungsband stärker absetzt, in wesentlich größerem Umfang Offenland beansprucht.
Von starkem abwägungserheblichem Gewicht ist ferner, dass auch die optimierte Südtrasse - wie schon deren Vorläufer - lediglich eine deutlich geringere Entlastungswirkung für die B 68 hätte als die planfestgestellte Trasse und damit eines der drei mit dem Vorhaben verbundenen Planungsziele verfehlt. Zwar stellen die Kläger jedenfalls das Ausmaß dieser Entlastungswirkung und die diesbezüglichen Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses in Frage. Die diesem zugrunde liegende Verkehrsprognose ist indes - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. Umgekehrt bleiben die Methode und die Validität ihrer eigenen Prognose und der daraus abgeleiteten Entlastungswirkung ihres Trassenvorschlags unklar. Dass sich, wenn die im Planfeststellungsbeschluss behandelten Südvarianten um eine weitere Anschlussstelle ergänzt würden, für die B 68 eine vergleichbare Entlastungswirkung ergäbe, ist hiernach eine nicht hinreichend belegte These und erscheint dem Senat schon wegen der Lage und der Entfernung ihres Trassenvorschlags zur B 68 eher fraglich.
Der Senat folgt der Beklagten weiter in deren Einschätzung, dass die optimierte Südtrasse deutliche Nachteile auch in straßenentwurfstechnischer Hinsicht aufweist. Dies hat der Regierungsbaudirektor O. vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Ostwestfalen-Lippe, in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt. Hiernach führt die von den Klägern vorgeschlagene Trasse - eben weil sie erklärtermaßen Streusiedlungen, Wohnbereiche und naturschutzrechtliche Problembereiche zu "umfahren" sucht - zu einer hohen Kurvigkeit mit häufig aufeinander folgenden Richtungswechseln und zu nach den maßgeblichen Regelwerken grundsätzlich nicht vorgesehenen oder zu vermeidenden Radien sowie damit verbundenen Folgeproblemen (z.B. für die Fahrbahnentwässerung). Die optimierte Südtrasse würde eine Linienführung und einen Ausbau bedingen, die mit der Netzfunktion des Vorhabens nicht vereinbar wären. Nach den Richtlinien RIN 2008 und RAA 2008, die gemäß Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits ab 2007 bei neuen Entwürfen für Autobahnen zugrunde zu legen waren, ist das Planvorhaben als eine zwei Oberzentren verbindende und für den großenräumigen Verkehr bestimmte Autobahn der Straßenkategorie AS I und der Entwurfsklasse EKA 1 A zuzuordnen mit einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h und Mindestradien von 900 Metern. Demgegenüber ist nach Darstellung des Sachbeistands Dipl.-Geogr. Ha. beim Entwurf der optimierten Südtrasse ein Mindestradius von 450 Metern verwandt worden. Sein Einwand, dass es nach der (eine andere Systematik aufweisenden) RAS-L 95 durchaus statthaft sei, unter bestimmten Bedingungen (freie Sicht, Hinweisschilder, Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen) von den anzustrebenden Werten abzuweichen, entkräftet nicht das Argument der Beklagten, dass eine Entwurfsplanung dieser Art jedenfalls nicht anzustreben und daher als nachteilig zu bewerten ist. Auf eine Einstufung des planfestgestellten Abschnitts der A 33 in die Straßenkategorie EKA 2 (autobahnähnliche Straße) oder sogar nur EKA 3 (Stadtautobahn), wie von dem Sachbeistand Dipl.-Geogr. Ha. vorgeschlagen, brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Denn dies entspräche weder dessen Netzfunktion noch dem mit dem Vorhaben verfolgten Planziel.
e) Anhaltspunkte dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss die persönlichen Betroffenheiten der Kläger, insbesondere Umfang und Bedeutung des Zugriffs auf ihren Grundbesitz oder ihre Immissionsbelastung, verkannt und fehlerhaft abgewogen hätte, sind nicht hervorgetreten. Das gilt namentlich für den Kläger zu 9: Dass dessen Pferdepensionsbetrieb infolge der Inanspruchnahme des zu dem Hof gehörenden Grundbesitzes existenzgefährdet ist, stellt der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei in Rechnung, hält die Verwirklichung des Vorhabens aber für vorrangig. Die Beklagte hat im Übrigen klargestellt, dass eine Existenzgefährdung des Betriebs allein aufgrund der für die Trasse selbst erforderlichen Landinanspruchnahme in Rechnung gestellt werden muss und nicht erst durch den umfänglichen Zugriff auf Flächen zur Verwirklichung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. BVerwG 9 A 40.07 - [...] Rn. 26 ff. <zur Veröffentlichung in Buchholz bestimmt>. Daher ist auch insoweit ein Abwägungsfehler nicht ersichtlich.
B.
Der erste Hilfsantrag der Kläger auf weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes ist ebenfalls unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf zusätzlichen aktiven Lärmschutz gemäß §§ 41, 43 BImSchG i.V.m. § 2 der 16. BImSchV. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschriften ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beklagte bei der Beurteilung des Anspruchs der Kläger auf Schutz vor schädlichen Verkehrsgeräuschen von den für Mischgebiete geltenden Grenzwerten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV - und nicht von den niedrigeren Grenzwerten für Wohngebiete - ausgegangen ist. Die dem zugrunde liegende Annahme, dass die Grund-stücke sämtlicher Kläger im Außenbereich gelegen sind, ist zutreffend. Dies gilt auch für das Grundstück der Klägerin zu 6, bei dem dies allein ernsthaft fraglich sein konnte. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Bebauungsplan Nr. 6 A der Gemeinde Steinhagen, in dessen Geltungsbereich es nicht einbezogen ist, und dem vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen Eindruck, den er dem Senat auch durch die dabei angefertigten Fotoaufnahmen vermittelt hat, nimmt das Grundstück wegen der bestehenden Freifläche von rund 40 Metern zwischen ihm und der nächsten Bebauung an der Stralsunder Straße nicht mehr am Bebauungszusammenhang des Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB teil.
Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte ihrer Betrachtung die Verkehrsuntersuchung 2003 und die darauf aufbauenden Lärmberechnungen zugrunde gelegt. Soweit sich die Kläger auf Mängel der Verkehrsprognose, insbesondere einen zu gering angesetzten Lkw-Anteil, berufen, bleibt diese Kritik aus den oben behandelten Gründen ohne Erfolg. Zugrunde zu legen sind daher die auf dieser Grundlage berechneten Lärmpegel und nicht die von den Klägern angeführten "korrigierten Immissionspegel". Nach den planfestgestellten lärmtechnischen Unterlagen kommt es zwar auf den Grundstücken der meisten Kläger - mit Ausnahme derjenigen der Kläger zu 6 und 7 - teilweise zu Überschreitungen der für Außenbereichsgrundstücke geltenden Grenzwerte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts. Von weitergehenden, diese Grenzwertüberschreitungen beseitigenden Lärmschutzmaßnahmen durfte die Beklagte jedoch rechtsfehlerfrei absehen, weil der für einen sog. Vollschutz erforderliche Kostenaufwand für die sämtlich im Außenbereich liegenden Wohngebäude der Kläger unverhältnismäßig wäre (§ 41 Abs. 2 BImSchG).
Zwar genügen die im Planfeststellungsbeschluss hierzu angestellten Erwägungen (PFB S. 345 ff.) nicht in jeder Hinsicht den nach der Rechtsprechung des Senats an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu das BVerwG 9 A 72.07 - DVBl 2009, 1307 Rn. 62 ff.); dem braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Entscheidend und die Ablehnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen selbstständig tragend ist die Erwägung der Beklagten (PFB S. 347), dass die Gewährung von Vollschutz für die davon derzeit ausgeschlossenen 65 Gebäude, die aus Gleichbehandlungsgründen gemeinsam zu betrachten sind, einen Kostenaufwand von weiteren 2,85 Mio. EUR verursachen würde. Abzüglich der Ersparnis von Kosten des passiven Lärmschutzes von rund 625 000 EUR beliefen sich die Mehrkosten mithin auf rund 2,225 Mio. EUR. Dies würde (dividiert durch die Zahl der 65 Schutzfälle/Gebäude) einen Aufwand von rund 34 230 EUR pro Schutzfall bedeuten. Einen solchen Kostenaufwand für im Außenbereich gelegene Grundstücke dem Vorhabenträger aufzubürden, durfte die Beklagte i.S.v. § 41 Abs. 2 BImSchG als außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehend ansehen und die Kläger insoweit auf passiven Lärmschutz verweisen, d.h. im Wesentlichen auf die Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzfenster (§ 42 BImSchG).
Dies gilt auch für die Kläger zu 1 und 2, deren besondere Grundstückssituation am Schnatweg in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde: Nach den vom Vorhabenträger vorsorglich erstellten Plänen wäre die bauliche Verwirklichung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen dort besonders schwierig und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (teilweise Errichtung auf dem Grundbesitz der Kläger), die von diesen Klägern aber abgelehnt wurden. Unabhängig davon gilt auch für sie, dass die Beklagte den nach der vorgetragenen Neuberechnung hierfür erforderlichen Kostenaufwand (54 000 EUR bzw. 89 000 EUR) als unverhältnismäßig i.S.v. § 41 Abs. 2 BImSchG ansehen durfte.
C.
Der weitere Hilfsantrag auf Erstattung von Kosten für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und auf Gewährung einer Entschädigung für Einschränkungen der Nutzung von Außenwohnbereichen musste ebenfalls ohne Erfolg bleiben, weil der Planfeststellungsbeschluss dem insoweit formulierten Rechtsschutzbegehren in Einklang mit den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. § 3 der 24. BImSchV bzw. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 17b FStrG) bereits vollinhaltlich Rechnung trägt (PFB S. 41 f.).
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die auf die einzelnen Kläger entfallenden Teilbeträge entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Betroffenheit sich aus den aus der Kostengrundentscheidung ersichtlichen Quoten ergeben.
Dr. Storost
Domgörgen
Buchberger
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAD-38185