BGH Beschluss v. - III ZR 47/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG München, 5 U 2760/08 vom LG München I, 15 O 1561/07 vom

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO hierfür erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € durch das angefochtene Urteil nicht erreicht ist.

Der Beklagte zu 1 bekämpft seine Verurteilung zur Zahlung von 13.000 € und zur Freistellung der Kläger von den Verpflichtungen aus der Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR in Höhe von 20.000 €, die Feststellung seines Verzugs mit der Annahme der Abtretung von Ansprüchen der Kläger auf weiteren Liquidationserlös und die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 7.000 €.

Da die Kläger ihre Einlage in den Zinsfonds in Höhe von 20.000 € voll erbracht haben und dieser mittlerweile liquidiert ist, ist nicht ersichtlich, dass noch wesentliche Forderungen auf sie zukommen. Eben dies macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde geltend. Der Streitwert des Freistellungsantrags und damit die durch den entsprechenden Ausspruch bewirkte Beschwer des Beklagten zu 1 sind deshalb auf höchstens 1.000 € zu schätzen.

Die Feststellung des Annahmeverzugs ist mit allenfalls 500 € zu bewerten (vgl. - juris Rn. 2).

Die Beschwer durch die Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits ( - NJW-RR 2005, 1728). Diese sind mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH aaO.). Im Streitfall ergibt sich eine Differenz von weniger als 1.500 €.

Fundstelle(n):
VAAAD-38120