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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 39/04 EFG 2010 S. 865 Nr. 11

Gesetze: EStG § 55, BewG § 13

Abspaltung eines Buchwertes für Rübenlieferrechte vom Pauschalwert des § 55 EStG

Leitsatz

  1. Das betriebsgebundene Rübenlieferrecht ist ein selbstständiges immaterielles WG und nicht Bestandteil des Grund und Bodens.

  2. Der Teilwert des betrieblichen Rübenlieferrechts bestimmt sich als ein Recht von „unbestimmter Dauer” mit dem Neunfachen des Jahreswerts (§ 13 Abs. 2 BewG).

  3. Der Ansatz des auf Marktpreisen beruhenden gemeinen Werts kommt für das Streitjahr (1989) nicht in Betracht, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Marktpreise für Rübenlieferrechte nicht entwickelt hatten.

  4. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist dem auf das betriebliche Rübenlieferrecht entfallenden Veräußerungserlös ein Buchwert gegenüber zu stellen, der sich im Wege einer Buchwertabspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens herausgebildet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 865 Nr. 11
NAAAD-38007

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