Bei der nach Rechtspr. des BFH anzustellenden Gesamtbetrachtung bei Beantwortung der Frage, ob eine Behinderung des Kindes
in erheblichem Umfang ursächlich dafür ist, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann (,
BFH/NV 2009, 1639), ist der Hinweis darauf, dass das Kind „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig” sei, nicht zielführend.
Gerade dann, wenn die Integration behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt das erklärte gesellschaftliche Ziel
ist, bedeutet dies keineswegs, dass zwangsläufige Konsequenz der Beschäftigung dieses Menschen mit Behinderung am allgemeinen
Arbeitsmarkt der „Quasi-Wegfall der Behinderung” ist und die nicht existenzsichernde Beschäftigung letztlich auf dem freien
Willen des betreffenden Menschen mit Behinderung beruht. Vielmehr enthebt die Arbeitssuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
und die dort anzutreffende – unzureichende – Beschäftigung nicht von Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Behinderung
die wesentliche Ursache für eben diese Situation setzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 657 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2010 S. 642 TAAAD-38005
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