1. Es besteht kein Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die beim Finanzamt i. R. d. Besteuerungsverfahrens des
Schuldners geführten Akten zu dem einzigen Zweck, Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten zu prüfen; es besteht aber ein Anspruch
auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA den
Antrag unter Berücksichtigung des Abwehrinteresses des Staates ablehnt.
2. Die Abgabenordnung regelt bewusst kein Akteneinsichtsrecht. Diese spezielle Negativregelung ist gegenüber anderen Gesetzen
(z. B. Datenschutzgesetz, Informationsfreiheitsgesetz) abschließend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 8/2010 S. 574 ZIP 2010 S. 897 Nr. 18 ZAAAD-38003
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