Aufwendungen für Zwecke, deren Förderung in der Anlage 7 EStR zu § 48 Abs. 2 EStDV unter Hinweis auf den dort genannten,
bestimmten Empfängerkreis aufgeführt sind, werden nur begünstigt, wenn Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Der Landessportbund X. e.V. erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Durchlaufspenden an natürliche Personen sind nicht steuerbegünstigt nach § 10b EStG.
Ob die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG Anwendung findet, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 10 DStRE 2010 S. 592 Nr. 10 VAAAD-37991
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