Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Zahlungen einer GmbH für den Erwerb einer stillen Beteiligung
Leitsatz
Zum Begriff der vGA.
Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil diesem mittelbar in der
Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.
Einen Kaufvertrag über den Erwerb einer nicht existenten stillen Beteiligung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
nicht abschließen. Zahlt eine GmbH indes einen Kaufpreis für den Erwerb einer bestehenden stillen Beteiligung, liegt keine
vGA vor.
Zur Leistung einer Einlage bei stiller Beteiligung.
Die Rückzahlung der Einlage des Stillen bedeutet für sich allein weder die Auflösung der Gesellschaft noch einen Verzicht
auf die übrigen Rechte.
Fundstelle(n): EAAAD-37988
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