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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 05 | Erbschaftsteuer: Verschonungsregelung beim Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnis

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Erlass darauf hingewiesen, dass die Verschonungsregelungen (§ 13a ErbStG) auch bei einem Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnis Anwendung finden können. An den hiervon abweichenden Regelungen des R 55 Abs. 1 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.

Einen Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg möchten wir Ihnen als Nächstes vorstellen. Danach können die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auch bei einem Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnis Anwendung finden. An der anders lautenden Regelung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.

Hintergrund ist ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2008 . Die obersten deutschen Steuerrichter kamen seinerzeit zu dem Ergebnis: Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben.

Nicht geändert hat sich die Bewertung: Die Forderung aus einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis ist nicht mit dem Steuerwert des Gegenstandes zu bewerten, auf den sich das Erwerbsrecht bezieht. Anzusetzen ist vielmehr der gemein...