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BFH 06.10.2009 VIII R 7/08, StuB 4/2010 S. 160

Einkommensteuer | Keine Steuerpflicht der Zinsen aus Lebensversicherung bei Darlehenssicherung von weniger als drei Jahren

Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i. V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i. d. F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Stpfl. zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind (Bezug: § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i. d. F. des StÄndG 1992).

Praxishinweise

Die Steuerbefreiung für Zinsen aus den Sparanteilen einer Lebensversicherung greift nur, wenn die Voraussetzungen für...