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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine freigebige Zuwendung bei unentgeltlichen Vorgängen im Beteiligungsbesitz einer Stiftung
Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung (Bezug: § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; § 121 BewG; § 88 AO).
Der Schenkungsteuer unterliegen freigebige Zuwendungen. Es ist also darauf abzustellen, wer Empfänger der freigebigen Zuwendung (= Vermögensverschiebung) ist. Dabei ist stets eine zivilrechtliche und keine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Da zivilrechtlich die Stiftung Empfänger der freigebigen Zuwendung ist, wird allenfalls bei dieser eine Steuerschuld begründet, nicht aber beim Begünstigten der Sti...