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BGH 13.01.2010 VIII ZR 137/09, NWB 8/2010 S. 577

Mietrecht | Keine Aufschlüsselung der Betriebskosten im Voraus

Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Zwar muss der Mieter erkennen können, welche Betriebskosten auf ihn zukommen und welche Belastungen [i]BGH, Urteil v. 28. 5. 2008 - VIII ZR 261/07 NWB XAAAC-81813 damit ungefähr für ihn verbunden sind. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es dazu nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht.

Anmerkung:

Der BGH hatte für preisfreie Wohnraummietverhältnisse bereits entschieden, dass es bei Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eines Abgleichs mit anderen A...