BMF - IV C 5 - S 2430/09/10002 BStBl 2010 I S. 195

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009; Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. durch eine Vielzahl von Arbeitnehmern

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das  – (BStBl 2004 I S. 717), angepasst durch das  – (BStBl 2009 I S. 501), wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:

      Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer „Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind.”

    2. In Nummer 5 wird die Angabe „usw.” fett gedruckt und der Satzteil „, wenn die Anleger als bloße Treugeber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, aber kein unmittelbares Grundeigentum (vgl. Nr. 2) erlangen.” wird gestrichen.

  2. In Abschnitt 24 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:

„Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals für Anlagen nach dem anzuwenden.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 5 - S 2430/09/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 195
DB 2010 S. 477 Nr. 9
DStR 2010 S. 330 Nr. 7
EStB 2010 S. 104 Nr. 3
StBW 2010 S. 217 Nr. 5
WPg 2010 S. 254 Nr. 5
UAAAD-37747