Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Deggendorf, 13 T 103/09 vom AG Deggendorf, 1 M 427/09 vom
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom (13 T 103/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist dem Schuldner am zugestellt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am , also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl. , NJW-RR 2008, 1313 Tz. 24 m.w.N.).
Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Fundstelle(n):
SAAAD-37564