Wird in einer tatsächlichen Verständigung neben dem Zitat des § 160 AO mit der Vereinbarung der Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben
zugleich eine rechtliche Folge beschrieben, ist dies die mögliche und notwendige Konsequenz der insoweit als tatsächliche
Vorfrage anzusehenden fehlenden Empfängerbenennung, die damit zum zulässigen Gegenstand der Verständigung gemacht wird.
§ 779 BGB ist auf eine tatsächliche Verständigung nicht anwendbar.
Mit Verwendung der Formulierung „Auf die Fertigung einer Kontrollmitteilung” wird verzichtet” ist klargestellt, dass auf
eine künftige Handlung verzichtet wird. Ein – die Anfechtbarkeit wegen Täuschung rechtfertigender – Erklärungsinhalt bezogen
auf die Vergangenheit kann dieser Formulierung nicht entnommen werden.
Ein dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung zugrunde liegender Motivirrtum ist unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 546 Nr. 7 ZAAAD-37514
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