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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 13/09

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3

Prozesskostenbeteiligung als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

Leitsatz

Die Beteiligung an dem Prozesskostenrisiko eines anderen ist eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Gegenleistung und damit Entgelt für die Prozesskostenbeteiligung kann jeder Bezug in Geld oder Geldeswert i. S. d. § 8 EStG sein. Wird im Rahmen einer Prozesskostenbeteiligung als Gegenleistung eine Forderungsabtretung vereinbart, so handelt es sich bei dem Forderungserwerb nicht um einen bloßen Forderungskauf.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 11
DStRE 2011 S. 10 Nr. 1
VAAAD-37511

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