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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 58/08

Gesetze: VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3

Einhaltung der Tierschutzrichtlinie - Ermessensentscheidung der Behörde

Leitsatz

Sind die von einer behördlichen Untersuchungskommission festgestellten Mängel eines Transportmittels - hier: Schiff - vor dem streitigen Tiertransport in wesentlichen Teile abgestellt worden, ist das Hauptzollamt nicht mehr berechtigt, die Erstattung (vollständig) zu versagen.

Das Hauptzollamt hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die verbleibenden Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften, die zum Zeitpunkt des Transportes noch vorgelegen haben könnten, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Erstattung führen.

Da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom (C-96/06) der zuständigen Behörde und dem Gericht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben hat, hindert das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom (4 K 174/08) eine Entscheidung in der Sache nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-37506

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