1.) Mit dem Beruf und Ansehen des Steuerberaters ist eine - auch nur formelle - Tätigkeit als Geschäftsführer einer gewerblichen
Gesellschaft nicht vereinbar.
2.) Die Vorschriften des § 46 Abs 2 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs 4 StBerG sind verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung zwischen
Steuerberatern und Rechtsanwälten, für die es keine gesetzliche Zweitberufsverbotsregelung, sondern nur die Inkompatibilitätsregelung
des § 7 Nr. 8 BRAO gibt, ist sachlich gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1360 Nr. 16 ZAAAD-37498
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