Generell kein Akteneinsichtsrecht des von einer Prüfung nach dem SchwarzArbG betroffenen Hauseigentümers zur Kenntniserlangung
über die Identität des Informanten der Behörde
Leitsatz
1. Wurde aufgrund eines telefonischen Hinweises auf die tägliche Durchführung von Sanierungsarbeiten an einem Einfamilienhaus
eine Prüfung nach den §§ 2 ff. SchwarzArbG vorgenommen, so hat der betroffene Hauseigentümer mangels einer Regelung in der
AO über die Gewährung von Akteneinsicht keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch.
2. Auch wenn der Hauseigentümer angibt, die genauen Details über die Durchführung der Prüfung aus den Akten zu seiner Rehabilitation
sowie im Hinblick auf mögliche Ansprüche wegen der Rechtswidrigkeit der Prüfung zu benötigen, ist die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs
durch die Behörde nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auf das grundsätzliche Offenbarungsverbot bezüglich der Identität
des Anrufers verweist, der Hauseigentümer die Einzelheiten der Prüfung auch bei seinem während der Prüfung anwesenden Arbeitnehmer
erfragen kann und darüber hinaus keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine uneingeschränkte oder auch nur eingeschränkte
Akteneinsicht des Hauseigentümers für geboten erscheinen lassen.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 406 Nr. 8 DB 2010 S. 376 Nr. 7 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 19 DStRE 2010 S. 757 Nr. 12 EFG 2010 S. 610 Nr. 8 VAAAD-37495
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