1. Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der (titulierten) Forderungen Vereinbarungen
getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird.
2. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters ausgelöste gesetzliche Vermutung des
Vermögensverfalls entfällt nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich nach Auskunft des Insolvenzverwalters zwischenzeitlich
der Abschluss des Insolvenzverfahrens abzeichnet und der Eintritt in die Phase der Restschuldbefreiung bevorsteht.
3. Die ungeordneten Vermögensverhältnisse eines Berufsangehörigen rechtfertigen im Regelfall die Annahme, die Auftraggeberinteressen
seien gefährdet. Ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, ist nur in Ausnahmefällen
denkbar.
4. Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten entfällt nicht dadurch, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater
seinen Beruf im Angestelltenverhältnis für eine Steuerberatungsgesellschaft ausübt, für die neben ihm selbst nur ein weiterer
Berufsträger tätig ist.
5. Steht fest, dass ein Steuerberater sich in sonstigen geschäftlichen oder auch in eigenen (insbesondere steuerlichen) Angelegenheiten
unzuverlässig verhält und sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass
der Berater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit ungeachtet der vertraglichen Vereinbarungen die Interessen seiner Mandanten
verletzt.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 672 Nr. 8 LAAAD-37494
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