Befangenheit wegen Terminierung von 9 Verfahren an einem Sitzungstag
Auslegung von Massenrechtsbehelfen hinsichtlich der Person des Klägers
Statthaftigkeit von Nichtigkeitsklagen
Leitsatz
1. Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Terminsverlegung allein mit der Illiquidität der
Kläger begründet, die dazu führe, dass dem Prozessbevollmächtigten Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Reisekosten nicht
gezahlt werden könnten, ohne dass diese Umstände unmittelbar glaubhaft gemacht werden, so ist davon auszugehen, dass der Antrag
allein der Prozessverschleppung dient.
2. Die Terminierung von 9 Verfahren, die alle die Nichtigkeitsfeststellung von Urteilen wegen desselben Grundes zum Gegenstand
haben und durch im Wortlaut absolut identische Schriftsätze eingeleitet wurden, an einem Sitzungstag begründet nicht die Besorgnis
der Befangenheit.
3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei Massenrechtsbehelfen durch umfangreiche Recherchen festzustellen, welche der in
der von einem Rechtsanwalt gefertigten Klageschrift angegebenen Personen in dem zu Grunde liegenden Verfahren, dessen Entscheidung
mit der Nichtigkeitsklage angefochten wird, Partei gewesen ist, und welche nicht, und die Klägerbezeichnung zur Vermeidung
der Unzulässigkeit einzelner Rechtsbehelfe gegen den Wortlaut der Klageschrift auszulegen.
4. Eine Nichtigkeitsklage ist nur in den in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Fällen statthaft. Richtet sie sich gegen die nicht
vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bzw. gegen die Mitwirkung eines befangenen Richters, ist sie unzulässig, wenn die
Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels gegen das Urteil geltend gemacht werden konnte. Darüber hinaus ist sie in allen in
§ 579 Abs. 1 ZPO genannten Fällen analog § 579 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn ein darauf gestütztes Rechtsmittel erfolglos
geblieben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-37485
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