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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 K 1057/09-2

Gesetze: FGO § 108, FGO § 109

Anwendungsbereich der Tatbestandsberichtigung

Missbräuchlicher Antrag auf Urteilsergänzung

Leitsatz

1. Ein zulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss konkret die Punkte bezeichnen, die unrichtig sind. Eine Änderung oder Ergänzung der Urteilsbegründung kann nicht verlangt werden.

2. Ein „Antrag auf Urteilsergänzung”, der nur zum Ziel hat, im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung und des daraufhin ergehenden Urteils die Verfahrensverschleppung fortzuführen, erscheint rechtsmissbräuchlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-37484

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