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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 K 1057/09-1

Gesetze: FGO § 94, ZPO § 160, ZPO § 164 Abs. 3

Notwendiger Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Das Protokoll über eine mündliche Verhandlung braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (, BFH/NV 1993, 543).

2. Eine Protokollberichtigung oder -ergänzung kommt nicht in Betracht, wenn das Protokoll alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung und alle Sachanträge wiedergibt.

3. Die Bestimmung, was in diesem Sinne wesentlich ist, trifft der Vorsitzende im Rahmen eines weiten Ermessens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-37483

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