Änderung des Grundlagenbescheids führt zu keiner Änderung des Folgebescheids bei fehlender steuerlicher Auswirkung
Anwendbarkeit des § 218 RAO (Reichsabgabenordnung)
Leitsatz
1. Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid führt zu keiner Änderung des Folgebescheides, wenn der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid
nicht ausgewertet worden ist und sich keine steuerliche Auswirkung auf den Folgebescheid ergibt.
2. Nach § 218 RAO, der für vor dem entstandene Steuern weiter gilt, ist der Folgebescheid von Amts wegen
selbst bei Unanfechtbarkeit zu ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-37479
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