Ermäßigter Umsatzsteuersatz für orthopädische Bandagen
Leitsatz
Die umsatzsteuerliche Tarifierung orthopädischer Bandagen bestimmt sich allein nach dem Zolltarif (KN Pos. 9021 19 (alt)
bzw. Pos. 9021 10 in der ab dem geltenden Fassung).
Dies gilt auch bei verspäteter Anpassung der Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG an eine Änderung des KN-Codes.
Die Anerkennung als Hilfsmittel nach § 128 SGB V ist insoweit ohne Belang.
Gelenk- und Achillessehnenbandagen aus elastischen Spinnstoffen ohne zusätzliche starre Zug-, Stütz- oder Stabilisierungselemente
sind in die Position 6307 einzutarifieren. Eingearbeitete Pelotten oder biegsame Federstäbe reichen für die Einreihung unter
die Pos. 9021 10 nicht aus.
Bei Wirbelsäulenbandagen liegt eine orthopädische Vorrichtung i. S. d. KN-Code 9021 10 – in Abgrenzung zu Rückenstützgürteln
der Pos. 6212 - nur vor, wenn sie zumindest einen großen Teil des Rückens bedecken, mehr als 27 cm hoch sind und über steife
anatomische Stützen verfügen.
Kreuzstützbandagen von unter 27 cm Höhe sind nur dann Orthesen i. S. d. KN-Code 9021 1010, wenn sie über anatomische Stützen
mit großflächiger, an den Körper des Patienten anpassbarer Pelotte verfügen, und dadurch z.B. ein Ausweichen der Wirbelsäule
nach hinten verhindern.
Eine Brustwirbelsäulenbandage, die als Gürtel zur Verbesserung der Körperform und Stützung des Körpers dient, ist eine Bandage
i. S. d. Pos. 6212.
Fersenkissen aus Kunststoff, die nach dem Schwerpunkt der Anwendung der Druckentlastung des Fußes dienen, gehören zu Pos.
3926.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-37476
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