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Vorsorgeaufwendungen auf dem Prüfstand des BFH
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAD-37392Nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sind ab dem Jahr 2005 Renten, die auf Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder auf anderen Altersvorsorgeaufwendungen beruhen, in vollem Umfang steuerbar. Renten, die vor 2040 beginnen, sind jedoch nur zum Teil steuerpflichtig. Es stellt sich daher die Frage, ob damit zusammenhängende Beitragszahlungen sofort in vollem Umfang abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den sonstigen Einkünften oder lediglich in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben sind. Ferner stellt sich die Frage, ob die beschränkte Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 EStG i. d. F. des AltEinkG), zu denen u. a. die Krankenversicherungs- und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge gehören, verfassungsmäßig ist.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB DAAAD-37235 der Mustereinspruch „Verfassungswidrigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005” abrufbar.
Altersvorsorgeaufwendungen nur in beschränktem Umfang abziehbare Sonderausgaben
[i]Sonderausgabenabzug, Höchstbeträge und Übergangsregelung sind verfassungsgemäßDer BFH hat bestätigt, dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht als vorweggenommene Werbungskosten abz...