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Sozialrecht | Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV”) sind verfassungswidrig
Die Vorschriften des SGB II i. d. F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (sog. Hartz IV-Gesetz) erfüllen nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 1 GG). Zwar sind die Regelleistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht evident unzureichend; dies gilt für den (inzwischen etwas angehobenen) Regelsatz von 345 € für alleinlebende Erwachsene ebenso, wie die davon abgeleiteten Sätze von 311 € für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft und von 207 € für Kinder bis zum 14. Geburtstag. Doch muss der Gesetzgeber die Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, transparenter treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen bedürfen einer empirischen Grundlage ...